Darauf bezugnehmend stellt die historische und aktuelle Fachliteratur auch auf die starre, drei Jahre nach dem Erbfall eintretende Verjährung ab. Weidlich spricht zutreffend von "stets".[13] So soll "durch diesen festen Anfangszeitpunkt die Lage des Beschenkten billig" erleichtert werden.[14] Die Zeit der Unsicherheit für den Beschenkten soll bewusst kurz gehalten werden.[15] Birkenheier weist sogar auf das "erhebliche Risiko für den Pflichtteilsberechtigten" hin (aaO). Auch Olshausen bringt auf den Punkt, dass für den historischen Gesetzgeber das Bestreben maßgebend war, "im Interesse des Beschenkten an einen festen Zeitpunkt anzuknüpfen, um in verhältnismäßig kurzer Zeit klare Verhältnisse zu schaffen".[16] Hieke berichtet, dass sich diese Sonderregelung in "langer Rechtspraxis" bewährt habe.[17]

Lange/Kuchinke begründen ebenfalls, dass die kurzen Fristen "eine rasche Klärung herbeiführen" sollen.[18] Muscheler weist darauf hin, dass "um der Rechtsklarheit willen" der Beschenkte dem möglichen Anspruch "nur relativ kurz ausgesetzt sein soll".[19] Roland erinnert ebenfalls an die Absicht des historischen Gesetzgebers, "im Interesse des Beschenkten an einen festen Zeitpunkt anzuknüpfen, um innerhalb kurzer Zeit klare Verhältnisse zu schaffen".[20] Sie fügt hinzu, dass der historische Gesetzgeber glaubte, auf einzelne Fälle keine Rücksicht nehmen zu können, in denen der Erbe zu spät Kenntnis erlangt.

Auch die Rechtsprechung hat die Sonderregelung bei der Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB stets befolgt und respektiert. Der BGH[21] weist darauf hin, dass laut Protokoll beabsichtigt war, "den Anspruch aus § 2329 BGB in Bezug auf die Verjährung von dem Pflichtteilsanspruch gegen den Erben abzulösen und "dem Interesse des Beschenkten" mit Hilfe einer vom Erbfall an laufenden kurzen Verjährungsfrist zu tragen". So müsse der vom Erblasser Beschenkte "ein berechtigtes Interesse daran haben, dass er ohne Rücksicht auf den Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten nach kurzer Frist sicher sein kann, das Geschenk nicht wieder herausgeben zu müssen".

Dies alles bedeutet, dass die Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB keinen Einfluss auf den Beginn der gem. § 195 BGB dreijährigen Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB hat. Soweit ersichtlich, behandelt lediglich Schindler in seiner Kommentierung zu § 2332 BGB dieses Thema:[22] "Das Gesetz sieht ohne Einschränkungen einen Zeitraum von drei Jahren für die Haftung des Beschenkten vor, wodurch die Interessen des Beschenkten gewahrt werden sollen. Dies gilt auch zu Lasten eines nicht ehelichen Kindes, welches zunächst ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600 d Abs. 1 durchführen muss." Dabei weist Schindler auf seine Begründung aus seiner Dissertation[23] hin, in der es heißt: "Nach Ansicht von Gipp, ZErb 2001, 169, 172 muss § 2332 Abs. II BGB gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600 d Abs. I BGB durchgeführt wird; die in § 2332 BGB normierte Verjährungsfrist beginne frühestens mit Rechtskraft des Urteils. Die in § 1600 d IV BGB verankerte Rechtsausübungssperre verhindere die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs und damit die "Entstehung" im Sinne des § 198 BGB aF; eine Überwindung der Rechtsausübungssperre zugunsten des Pflichtteilsschuldners scheitere regelmäßig an den überwiegenden Statusinteressen des Kindes. Dem ist nicht zu folgen: Der Anspruch aus § 2329 BGB kann auch bei einem nachträglichen Wertverfall des Nachlasses verjährt sein, bevor er entstanden ist. Das Gesetz sieht ohne Einschränkungen einen Zeitraum von drei Jahren für die Haftung des Beschenkten vor; dadurch sollen die Interessen des Beschenkten gewahrt werden. De lege lata findet § 2332 II BGB deshalb auch zu Lasten des nicht ehelichen Kindes Anwendung. Bewertet der Gesetzgeber die Interessen des Kindes höher, so ist er zu einer Gesetzesänderung aufgerufen."

Dabei ist festzustellen, dass sich Gipp in ihrem Aufsatz[24] nur am Rande mit § 2332 Abs. 2 BGB aF beschäftigt hat; der Schwerpunkt besteht bei ihr in der Verjährung der Ansprüche nach den §§ 2303, 2325 BGB. Ohne eine fundierte Auseinandersetzung meint Gipp,[25] dass das Interesse des Pflichtteilsschuldners an einer raschen Klärung der Nachlassverhältnisse hinter dem (wenn auch verspäteten) Interesse des Kindes an der Klärung seines Status zurückstehen müsste. Der Verweis mit "vgl." auf BGHZ 121, 299, 304 ist aber nicht so recht verständlich, da die vom BGH behandelte Konstellation nicht mit dem Sonderfall des Anspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB vergleichbar ist. In ihrer Zusammenfassung meint sie pauschal, § 2332 Abs. 2 BGB muss gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Gegen Gipp hat sich auch das LG Wuppertal[26] in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.6.2016 ausgesprochen. Auch wenn die Vaterschaft erst nach über drei Jahren rechtskräftig festgestellt wird, ist der Anspruch nach § 2329 BGB bereits verjährt. Auch ein nicht entstandener und nicht fälliger Anspruch könne verjähren.[27]...

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