Erfährt ein Pflichtteilsberechtigter erst nach mehr als drei Jahren vom Tod des Erblassers, kann er noch seine Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. So verjähren diese Ansprüche kenntnisabhängig. Zum Schutz des Beschenkten hat der Gesetzgeber dagegen mit § 2332 BGB einen kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn für den Anspruch gegen den subsidiär Beschenkten normiert. Der Beitrag begründet, dass die Verjährung auch im Fall einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d BGB mit dem Erbfall beginnt. Erfolgt diese nach über drei Jahren nach dem Erbfall, ist der Anspruch nach § 2329 BGB verjährt.

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