Zur Einleitung einer Teilungsversteigerung ist ein Titel nicht erforderlich, und sie erfolgt, einigen sich die Teilhaber nicht anders gemäß § 59 ZVG, grundsätzlich und allein zu den vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des ZVG. Diese gehen aber an den materiellen Verpflichtungen im Innenverhältnis solcher Liquidationsgemeinschaften regelmäßig vorbei, weshalb der Verfasser es für geboten hält, diese Verpflichtungen vorab im ordentlichen Verfahren klären zu lassen und dementsprechend einen Duldungstitel zu verlangen, der dem Einzelfall sachgerecht individualisierte Versteigerungsbedingungen vorgibt.

I. Ausgangsfall: V stirbt verwitwet im Pflegeheim und wird nach Gesetz beerbt von seinen Söhnen A und B. Er hinterlässt ein Girokonto, das die Beerdigungskosten deckt, ferner ein Grundstück mit Einfamilienhaus Baujahr 1970, seit seinem Wechsel ins Heim kostenfrei bewohnt vom – ledigen, verschuldeten – Sohn B. Seine bewegliche Habe war anlässlich des Umzugs ins Heim entsorgt worden bis auf einen restaurierten Barockschrank, der im Haus verblieb. Im Grundbuch steht eine 1970 bestellte fällige Grundschuld für die C-Bank über 250.000 DM nebst einmaliger Nebenleistung von 5 % sowie 18 % Jahreszins, letzterer fällig per Jahresende. Das ehemals gesicherte Darlehen valutiert nicht mehr. A tritt auf B zu wegen Auseinandersetzung des Nachlasses und schlägt vor, Schrank und Immobilie bestmöglich zu verkaufen und den Erlös zu teilen. B lehnt alles ab: So billig könne er nie wieder wohnen und der Schrank sei ihm ans Herz gewachsen.

II. Schrank und Grundstück sind Eigentum einer Erbengemeinschaft. Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann A jederzeit deren Auseinandersetzung verlangen, die Teilung. Zum Zweck der Herbeiführung von Teilungsreife geben die §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, soweit die Nachlassgegenstände sich nicht "in Natur" teilen lassen, §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB, oder keine einvernehmlich-gemeinschaftliche Verfügung über sie getroffen wird, den Anspruch auf "Verkauf".

Denn der historische Gesetzgeber hat bei Konzeption der §§ 749 ff BGB die Adjukation des römischen Rechts – Teilung nach billigem Ermessen des Richters durch Gestaltungsurteil[1] – verworfen: sie sei unzuverlässig, mit aufwendiger Tatsachenermittlung verbunden, bringe im Zweifel unangemessene Ergebnisse und sei insgesamt "eine Aufgabe, deren befriedigende Lösung fast nur zufällig gelingen kann".[2] Gefolgt ist er dem Vorbild der §§ 87 bis 90 I 17 ALR, dem Anspruch eines jeden Teilhabers auf den öffentlichen Verkauf, damit "die untheilbare Sache durch Versteigerung ... ins Geld gesetzt"[3] werde. Begründung hierzu:

Zitat

"Wenn jeder Theilhaber die Befugniß hat, die Theilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu verlangen und damit eine völlige Umgestaltung der Rechte der anderen Theilhaber herbeizuführen, so hat das Gesetz Sorge zu tragen, daß durch solche Umgestaltung das Interesse aller Theilhaber keine erhebliche Beeinträchtigung erleidet und daß zugleich kein Theilhaber vor dem anderen begünstigt wird."[4]

Ein solcher Verkauf geschieht nach § 753 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall von Grundstücken durch "Zwangsversteigerung", bei sonstigen Gegenständen "nach den Vorschriften über den Pfandverkauf". A kann von B zur Vorbereitung ihrer Auseinandersetzung also verlangen: (a) Verkauf des Schranks und (b) Versteigerung des Grundstücks.

III. Für den Verkauf des Schranks gelten die §§ 1233 ff BGB.[5] Danach ist für alle Gegenstände, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben, §§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB, die öffentliche Versteigerung zu bewirken. Liefern die Miterben ihren Gegenstand dem Versteigerer, also dem Gerichtsvollzieher, § 383 Abs. 3 BGB, gemeinschaftlich ein, so bedarf es zur Versteigerung eines Titels nicht.[6] Verweigert sich, wie in unserem Fall, einer der Miterben dem Verkauf grundsätzlich, so muss er auf Einwilligung in den Pfandverkauf bzw. dessen Duldung[7] verklagt werden; gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag aus § 1231 BGB, die Sache an den Gerichtsvollzieher herauszugeben.[8]

Ist diese Verpflichtung durch das Prozessgericht festgestellt, kann aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Maßgabe der §§ 1246 BGB, 410 Nr. 4 FamFG eine abweichende Art des Verkaufs gerichtlich angeordnet werden (sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht, § 23 a Abs. 1 Nr. 4 GVG; örtlich: § 411 Abs. 4 FamFG, Belegenheit der Sache; funktionell: Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 b RPflG). Billigem Ermessen im Sinne des § 1246 BGB entspricht eine solche Anordnung insbesondere, wenn hierdurch ein höherer Preis zu erwarten ist als bei öffentlicher Versteigerung. Angeordnet werden kann namentlich der freihändige Verkauf,[9] siehe näher bei § 385 BGB. (Wird der Weg gemäß den §§ 1233 Abs. 2 BGB, 814 ff ZPO gewählt, ergibt sich eine entsprechende Befugnis des Vollstreckungsgerichts aus § 825 ZPO; die Möglichkeiten nach BGB und ZPO unterscheiden sich letztlich nicht.[10])

IV. Betreffend die Verwertung einer Immobilie kennt das Sachenrecht einen analogen Anspruch; es ist derjenige aus § 1147 BGB, gerichtet auf Duldung der Zwangsvol...

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