Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche iSd § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, da das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U. jun. feststelle. Durch dieses Urteil sei lediglich zwischen den Erben ein Auseinandersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27. August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetze, sei iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts seien die Darlehen mit Schreiben vom 5. März 1999 wirksam gekündigt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei allenfalls im Zeitraum vom 11. Dezember 2002 bis zum 14. Oktober 2003 gehemmt gewesen, sodass die Darlehensrückzahlungsansprüche spätestens mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verjährt gewesen seien.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2007 entschieden, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei (IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn 7). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn 10), so muss es sich doch immer um solche handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen Darlehensrückzahlungsansprüche, die bereits dem Erblasser zustanden, nicht allein deshalb, weil diese mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergegangen sind (vgl. auch OLG Schleswig ErbR 2014, 350, 351 zum Schuldanerkenntnis). Die Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. MüKo-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 197 Rn 16).

2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanzen zur Berechnung der Regelverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist der Fall, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rn 8; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 Rn 3). Die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 609 Abs. 1 BGB aF).

a) Die Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5. März 1999 stehe nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da gemäß § 2367 Alt. 2, § 2366 BGB von deren Wirksamkeit unter Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. Das ist unzutreffend. Gemäß § 2367 Alt. 2 BGB findet § 2366 BGB zwar entsprechende Anwendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, und einem anderen, in Ansehung eines zur Erbschaft gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 BGB fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hierunter sind insbesondere Gestaltungsrechte, z. B. die Kündigung, zu verstehen (vgl. MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl., § 2367 Rn 7; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2367 Rn 5).

Die §§ 2366, 2367 BGB setzen aber, wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff, 892 BGB), – ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich – auch nur teilweise – identisch sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 V ZR 5/07, BGHZ 173, 71 Rn 22; Beschluss vom 13. Juli 1959 V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB). Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366, 2367 BGB ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden (OLG Hamm FamRZ 1975, 510, 513 f; MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl., § 236...

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