Einführung

Unglücksfälle, wie vom ehemaligen Formel-1-Piloten Michael Schumacher oder dem niederländischen Prinz Friso von Oranien-Nassau, führen jüngeren Menschen vor Augen, dass auch für sie Vorsorgeregelungen wichtig sind. Da sie bei einem Unfall meistens in einer Lebensphase beruflicher Aktivität und besonderer familiärer Verantwortung betroffen werden, und die Situation für die Angehörigen, etwa bei einem sogenannten "Wachkoma", extrem belastend ist, kann sogar festgestellt werden: Vorsorgeregelungen müssen zwar bei jüngeren Menschen seltener als bei älteren angewandt werden, sind aber im Vorsorgefall von erheblicher Bedeutung. Auf die zu beachtenden Besonderheiten bei der Gestaltung von solchen Vorsorgeregelungen wird im Folgenden eingegangen.

I. Patientenverfügung

1. Einleitung

Für die allgemein zu bedenkenden Aspekte einer Patientenverfügung soll auf die inzwischen umfangreiche Literatur zu ihr verwiesen werden.[2] Bei der Beratung von jüngeren Menschen spielt aber z. B. die Demenz seltener eine Rolle.[3] Dafür muss und sollte auf andere Fragen intensiver eingegangen werden, wie die der Geltung der Verfügung bei einer tödlich verlaufenden Krankheit, das sogenannte "Wachkoma",[4] die Organspende sowie die Sicherstellung des Auffindens der Verfügung im Ernstfall.

[2] Etwa: Putz/Steldinger, Patientenrechte am Lebensende, 5. Auflage 2014; Zimmermann, Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung für die Beratungspraxis, 2. Auflage 2010; Rudolf/Bittler/Roth, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, 4. Auflage 2015; Lenz-Brendel/Roglmeier, Richtig vorsorgen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, 2012; Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 4. Auflage 2015; Lipp, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, 2009.
[3] Die häufigste Variante der Demenz, die Alzheimer-Krankheit, tritt in der Regel erst bei über 60-Jährigen auf.
[4] Entsprechend: Jox, Sterben lassen, 2013, S. 142.

2. Tödlich verlaufende Krankheit

In den meisten Mustern wird die Anwendbarkeit der Patientenverfügung für das "Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit"[5] angeordnet. Viele Menschen befürchten, dass bei einer solchen Erkrankung moderne medizinische Möglichkeiten so extensiv mit dem Ziel der Lebensverlängerung eingesetzt werden, dass ein würdiges und weitgehend von Leiden befreites Ableben verhindert wird.[6] Folgerichtig wird angeordnet, in dieser Situation keine lebensverlängernden Maßnahmen (die in der Verfügung genauer zu bezeichnen sind) vorgenommen werden sollen.

Für jüngere Menschen ist eine Regelung für eine solche Situation empfehlenswert. Zudem sollte aber darauf hingewiesen werden, dass eine Patientenverfügung besser akzeptiert wird, je konkreter sie ist. Damit ist keine Einengung des Geltungsbereichs durch die Konkretisierung gemeint, sondern eine Darstellung von Fällen, bei denen die Verfügung "insbesondere" gelten soll, ohne auf die allgemeine Aussage zu verzichten.

Wenn daher tatsächlich eine tödlich verlaufende Krankheit diagnostiziert wird, sollte entsprechend die Patientenverfügung am besten laufend aktualisiert werden.[7] Es können und sollten in der Patientenverfügung für die möglichen Krankheitsszenarien ausdrückliche Anweisungen zur Vornahme oder Unterlassung von ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen erteilt werden.[8] Dies betrifft speziell die Entwicklungen, infolge derer der Betroffene seine Einwilligungsfähigkeit verliert. Zuvor ist die Patientenverfügung ohnehin nicht direkt anzuwenden, sondern der Betroffene selbst zu befragen.

Bei solchen Aktualisierungen sollten die behandelnden Ärzte eingebunden werden, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich ist. Erst durch deren Aufklärung können die relevanten Entscheidungen ermittelt werden, und sie sind es, die später mit der Patientenverfügung konfrontiert werden. Die ideale Vorsorge ist es in diesen Fällen, wenn die Patientenverfügung weitgehend durch Einwilligung in oder Ablehnung von unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen ersetzt wird.

[5] So das Muster des BMJ, www.bmjv.de "Service" > "Publikationen" (Stand: 28.1.2015).
[6] Ähnlich Rudolf/Bittler/Roth/Dommermühl, § 2 Rn 3: "Unbehagen vor einer nicht mehr überschaubaren Apparatemedizin".
[7] So auch Müller/Renner, Rn 565, 1064.
[8] Ähnlich: Zimmermann, Rn 392.

3. Sogenanntes "Wachkoma"

Das sogenannte "Wachkoma" ist für jüngere Menschen eine, im Vergleich zu älteren Menschen, deutlich größere Gefahr, als etwa eine fortgeschrittene Demenz. Es tritt z. B. durch Unfälle im Straßenverkehr oder beim Sport ein, besonders bei Einwirkungen auf das Gehirn durch Sauerstoffmangel oder starke Erschütterung. Die akute Situation sowie das äußerliche Erscheinungsbild der Betroffenen ("schlafgleich") und deren oft relativ niedriges Alter bereiten den Angehörigen häufig erhebliche psychische Probleme.[9]

Die Entscheidung über die Geltung der Patientenverfügung für den Fall eines "Wachkomas" ist bei jungen Menschen daher besonders wichtig. Allerdings sind für eine gute Beratung auf Seiten des Mandanten eine hohe Bereitschaft zur Befassung mit diesem T...

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