Die Formulierung einer entsprechenden Verfügung ist grundsätzlich nicht problematisch.[45] Allerdings werden selbst unter Juristen verschiedene Bezeichnungen gebraucht, welche an die Begrifflichkeit der elterlichen Sorge anknüpfen, wie Sorgerechtserklärung oder -bestimmung. Selbst wenn diese Bezeichnung in der Beratung zugunsten der Verständlichkeit genutzt werden mag, sollte die Überschrift für das endgültige Dokument zumindest den Wortteil "Vormund" enthalten, also Vormundbenennung oder -bestimmung, wie er auch in der Überschrift des entsprechenden Titels des BGB ("Vormundschaft") zu finden ist.

Eine einfache Formulierung, welche auch leicht in ein Testament integriert werden kann,[46] wäre:

Als Vormund für meine beim Erbfall minderjährigen Kinder benenne ich Herrn/Frau …

Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann aber sinnvoll sein, insbesondere, wenn von bei oberflächlicher Betrachtung nahestehenden Personen abgesehen wird, und trotzdem das Gericht grundsätzlich an den Vorschlag gebunden ist, was gem. § 1782 BGB auch für den Ausschluss einer bestimmten Person gilt.[47] In der Begründung sollte auf die Auswahlkriterien eingegangen werden, welche für das Gericht nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 1779 Abs. 2 BGB) gelten würden: persönliche Bindung des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie sein religiöses Bekenntnis.

[45] Vgl. Ott, BWNotZ 2014, 138, 144 f.
[46] Mit Testamentsvollstreckungsanordnung: Kirchner, MittBayNot 1997, 203, 207.
[47] Weiterführend: Müller, ZEV 2012, 298.

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