Die Formfragen zu einer Patientenverfügung werden immer wieder von Interessenten gestellt, sind aber recht unproblematisch. Die gem. § 1901 a Abs. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist gem. § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen gewahrt und hat eine Warnfunktion.

Essenziell für eine Patientenverfügung ist, dass sie gefunden wird. Die Registrierung einer isolierten Patientenverfügung im Vorsorgeregister ist nicht möglich, wohl aber im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 c), 9 VRegV.[20] Allerdings können nur Betreuungs- und Beschwerdegerichte eine Auskunft beim Register einholen, nicht aber Ärzte[21] und Angehörige. Ob eine Speicherung auf der Gesundheitskarte erfolgen wird, ist fraglich.[22] Sie ist gem. § 291a Abs. 3 Nr. 9 SGB V vorgesehen, aber anscheinend technisch noch nicht umzusetzen. Sinnvoll sind Notfallkarten, die sich bei den Ausweispapieren befinden,[23] Hinweise in der Wohnung, die "Hinterlegung" von Abschriften mit Hinweis auf den Aufbewahrungsort des Originals bei Vertrauten (ggf. auch dem Hausarzt oder Rechtsanwalt) sowie bei geplanten Krankenhausaufenthalten der direkte Vermerk in der Krankenakte.

Zudem muss ein Vertreter die Anordnungen umsetzen.[24] Eine sinnvolle Ergänzung zur Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht. Gerade bei jüngeren Menschen kann aber eine umfassende Vorsorgebevollmächtigung, einschließlich der Möglichkeit zu Vermögensverfügungen, aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht gewünscht sein. Dann kann eine andere Person in der Patientenverfügung alleine zu ihrer Durchsetzung bevollmächtigt werden. Mehrere Personen zu bevollmächtigten mag zwar die Entscheidungslast auf mehrere Schultern verteilen. Das Verfahren kann aber auch langwieriger werden und ist streitanfälliger.

[20] Staudinger/Bienwald, 2013, § 1901 a und b Rn 35.
[21] Zimmermann, Rn 394.
[22] Bales, NJW 2012, 2475, 2479.
[23] Ähnlich: Rudolf/Bittler/Roth/Dommermühl, § 2 Rn 7.
[24] Insgesamt und noch mehr bei "eindeutigen" Fällen str., vgl. Zimmermann, Rn 414, 381 mwN; Müller/Renner, Rn 485–493 mwN; Burandt/Rojahn/Kurze, § 1901b, Rn 71–73 mwN; Stolz/Steinert, BtPrax 2014, 12, 16; gänzlich anders, nämlich einen Vertreter nur dann für erforderlich erachtend, wenn von der Patientenverfügung abgewichen werden soll: Rudolf/Bittler/Roth/Dommermühl, § 2 Rn 33.

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