Der Anteil bei jüngeren Verstorbenen, die für eine postmortale Organspende in Betracht kommen, ist deutlich höher als der bei älteren. Jüngere Menschen werden eher durch einen Unfall aus dem Leben gerissen. In diesen Fällen kann es sein, dass der Mensch am Hirntod verstorben, aber der Herzstillstand noch nicht eingetreten ist, weil das Herz-Kreislauf-System künstlich aufrechterhalten wurde. Diese Voraussetzung für eine Organspende ist nur bei ca. einem Prozent aller Todesfälle in deutschen Krankenhäusern gegeben.[15]

Für eine Transplantation zum Zwecke der Organspende muss der Hirntod in einem streng vorgegebenen Verfahren gem. den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 5, 16 TransplantG iVm den RiLi zur Feststellung des Hirntodes der Bundesärztekammer festgestellt werden. Dieses dauert grundsätzlich zwölf bis 72 Stunden.[16] In dieser Zeit muss der Kreislauf mittels intensivmedizinischer Maßnahmen, wie dem Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine, aufrechterhalten werden, damit die Organe später noch verwendet werden können.[17]

Es wird die Meinung vertreten, dass solche Aktivitäten gegen eine lebenserhaltende Maßnahmen untersagende Patientenverfügung verstoßen, und eine Transplantation damit ausgeschlossen sei. Infolge dieser rechtlichen Unsicherheit werden anscheinend viele Organspenden nicht durchgeführt. Die aufgrund der Skandale in letzter Zeit erhöhte Sensibilität wird eine solche Zurückhaltung noch verstärken.

Gegen die These, dass sich Patientenverfügung und Organspendewille ausschließen, spricht, dass die Maßnahmen für die Transplantation in der Zeit nach dem Tod (wenn auch nicht dem diagnostizierten Hirntod) durchgeführt werden, für die eine Patientenverfügung nicht gilt. Zudem kann eine Patientenverfügung eines Organspenders grundsätzlich so ausgelegt werden, dass vorübergehende Maßnahmen zugelassen werden sollten.[18]

Aufgrund der großen Sensibilität in diesem Bereich ist es aber besser, Patienten- und Organspendenverfügung aufeinander abzustimmen. Die Bereitschaft zur Organspende wird meist nur auf einem kleinen "Organspendeausweis" vermerkt. Daher ist die Patientenverfügung das zu bevorzugende Dokument, um die Entscheidung klarzustellen. Dies kann mit einfachen oder differenzierten Formulierungen geschehen.[19]

[15] Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, www.organspende-info.de/organ-und-gewebespende/spender (Stand: 22.1.2015).
[16] Vgl. BtDrucks. 15/3700 S. 22; DÄBl 1998, A-1862.
[17] Zur Organspende auch: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2012, § 4 Rn 18-26.
[18] Ähnlich: Müller/Renner, Rn 583; eher ablehnend: Zimmermann, Rn 415.
[19] Ein Beispiel ist im "Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung" der Bundesärztekammer zu finden.

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