Hat ein minderjähriges Kind geerbt, liegt die Vermögenssorge grundsätzlich beim verbleibenden Elternteil. Im Einzelfall kann das Familiengericht diese – ggf. beschränkt auf den Nachlass – entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen.

Der Erblasser kann aber auch die Vermögenssorge gem. § 1638 BGB durch letztwillige Verfügung den Eltern oder einem Elternteil entziehen.[34] Dieses Mittel wird gewählt, wenn dem Elternteil die Vermögenssorge nicht zugetraut wird oder Misstrauen besteht, etwa weil der verfügende Elternteil mit dem anderen nicht (mehr) zusammen lebt.[35]

Ist Testamentsvollstreckung durch eine Person angeordnet, die kein Elternteil ist, verbleiben die Sorge und die Möglichkeit, die Rechte des Kindes dem Testamentsvollstrecker gegenüber geltend zu machen, bei den Eltern.[36] Soll ein (verbleibendes) Elternteil also vollständig ausgeschlossen werden, ist zusätzlich zu der Testamentsvollstreckung auch ein Entzug der Vermögenssorge anzuordnen.[37]

[34] Damrau, Der Minderjährige, 2. Auflage 2010, Rn 112 ff; Frenz, DNotZ 1995, 908, 911 f.
[35] Vgl. Damrau, ZEV 2001, 176.
[36] MüKo-Huber, § 1638 BGB Rn 9.
[37] Zur Kombination mit der Testamentsvollstreckung: Damrau, Rn 216.

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