In den meisten Mustern wird die Anwendbarkeit der Patientenverfügung für das "Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit"[5] angeordnet. Viele Menschen befürchten, dass bei einer solchen Erkrankung moderne medizinische Möglichkeiten so extensiv mit dem Ziel der Lebensverlängerung eingesetzt werden, dass ein würdiges und weitgehend von Leiden befreites Ableben verhindert wird.[6] Folgerichtig wird angeordnet, in dieser Situation keine lebensverlängernden Maßnahmen (die in der Verfügung genauer zu bezeichnen sind) vorgenommen werden sollen.

Für jüngere Menschen ist eine Regelung für eine solche Situation empfehlenswert. Zudem sollte aber darauf hingewiesen werden, dass eine Patientenverfügung besser akzeptiert wird, je konkreter sie ist. Damit ist keine Einengung des Geltungsbereichs durch die Konkretisierung gemeint, sondern eine Darstellung von Fällen, bei denen die Verfügung "insbesondere" gelten soll, ohne auf die allgemeine Aussage zu verzichten.

Wenn daher tatsächlich eine tödlich verlaufende Krankheit diagnostiziert wird, sollte entsprechend die Patientenverfügung am besten laufend aktualisiert werden.[7] Es können und sollten in der Patientenverfügung für die möglichen Krankheitsszenarien ausdrückliche Anweisungen zur Vornahme oder Unterlassung von ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen erteilt werden.[8] Dies betrifft speziell die Entwicklungen, infolge derer der Betroffene seine Einwilligungsfähigkeit verliert. Zuvor ist die Patientenverfügung ohnehin nicht direkt anzuwenden, sondern der Betroffene selbst zu befragen.

Bei solchen Aktualisierungen sollten die behandelnden Ärzte eingebunden werden, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich ist. Erst durch deren Aufklärung können die relevanten Entscheidungen ermittelt werden, und sie sind es, die später mit der Patientenverfügung konfrontiert werden. Die ideale Vorsorge ist es in diesen Fällen, wenn die Patientenverfügung weitgehend durch Einwilligung in oder Ablehnung von unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen ersetzt wird.

[5] So das Muster des BMJ, www.bmjv.de "Service" > "Publikationen" (Stand: 28.1.2015).
[6] Ähnlich Rudolf/Bittler/Roth/Dommermühl, § 2 Rn 3: "Unbehagen vor einer nicht mehr überschaubaren Apparatemedizin".
[7] So auch Müller/Renner, Rn 565, 1064.
[8] Ähnlich: Zimmermann, Rn 392.

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