Zur Verringerung der Missbrauchsgefahr einer Vorsorgevollmacht für jüngere Menschen ist in zwei Richtungen zu denken: Zum einen kann eine inhaltliche Begrenzung vorgenommen werden, um einen eventuellen Schaden zu minimieren. Zustimmungsbedürfnisse durch Dritte in eine Vollmacht einzubauen erschwert deren Handhabung später erheblich. Die inhaltliche Begrenzung mit der Folge, dass ggf. eine gerichtlich überwachte Betreuung eingerichtet werden muss, ist meist die bessere Wahl. Die Vorsorgevollmacht kann also beispielsweise auf Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten beschränkt werden, wobei auch die Befugnis zu den damit verbundenen finanziellen Verfügungen enthalten sein sollte (sogenannte "Gesundheitsvollmacht"). Eine direkte Bankvollmacht nur für das relevante Girokonto kann diese Vollmacht gut ergänzen. Alternativ können bestimmte Bereiche, wie Immobilien- oder Wertpapiergeschäfte, aus der Vollmacht herausgenommen werden.

Zum anderen kann der Zugriff auf die Vollmacht erschwert werden, z. B. durch eine Aufbewahrung bei den jeweiligen Eltern oder anderen Vertrauenspersonen. Wenn die persönliche Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber beim Eintreten des Vorsorgefalls noch intakt ist, werden diese Vertrauenspersonen die Vorsorgevollmacht herausgeben. Dies ist allerdings nur bei einer Beglaubigung sinnvoll, da der Bevollmächtigte sich bei einer Beurkundung Ausfertigungen beim Notar direkt holen können sollte.[26] Zudem darf nicht verkannt werden, dass die Vollmacht schon mit der Erteilung wirksam ist. Der Bevollmächtigte kann sie nur ohne Vorlage der Urkunde praktisch nicht nutzen.[27]

[26] Burandt/Rojahn/Kurze, § 167, Rn 10–21.
[27] Papenmeier, Transmortale und postmortale Vollmachten als Gestaltungsmittel, 2013, S. 43.

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