Abzugrenzen ist die Vormundbenennung von der sogenannten "Sorgerechtsvollmacht".[32] Diese beinhaltet die Übertragung der Sorge, ohne sie aufzugeben. Die elterliche Sorge ist zwar höchstpersönlich, eine Übertragung der Ausübung soll aber zulässig sein. Das Mittel wird öfter benutzt, damit beispielsweise psychisch erkrankten Eltern die Sorge nicht (ganz) entzogen werden muss, aber Pflegepersonen oder sogar dem Jugendamt die Ausübung ermöglicht wird.[33] Es wird davon ausgegangen, dass wesentliche Entscheidungen den Eltern vorbehalten bleiben. Für junge Menschen kann eine solche Vollmacht sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass beide Eltern – z. B. aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts – für eine vorübergehende Zeit die Sorge nicht oder nur eingeschränkt ausüben können. Bei dauerhafter Unfähigkeit, die elterliche Sorge auszuüben, entfällt diese bzw. ist sie zu entziehen, sodass eine Sorgerechtsvollmacht für den Fall des Todes oder der dauerhaften Geschäftsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls nicht ausreichend ist.

[32] Eine "Sorgeerklärung" wiederum ist gem. §§ 1626 a ff BGB die Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, die Sorge für ein gemeinsames Kind gemeinsam übernehmen zu wollen.
[33] Hoffmann, BtPrax 2014, 151 mwN.

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