Soll einer Forderung aus dem Schrifttum gefolgt und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands die Berücksichtigung jungen Verwaltungsvermögens über die Verwaltungsauffassung hinaus gänzlich auf die Mutterebene beschränkt werden,[37] kann dies geschehen, indem § 13 b Abs. 2 S. 3–7 ErbStG durch folgende Sätze ersetzt werden:

"[3] Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1, welches dem Wirtschaftsteil, Grundstück oder Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder der Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre unmittelbar zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen). [4] Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs, auch dem einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder dem einer Kapitalgesellschaft, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. [5] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden."

Zur sinnwahrenden Verkürzung der bisherigen S. 3, 4 und 6 gilt das oben[38] Gesagte. S. 3 wird durch Bezugnahme auf Abs. 1 und die Einfügung des Wortes "unmittelbar" vor dem Wort "zurechnen" dahingehend verengt, dass der Begünstigungsausschluss für junges Verwaltungsvermögen nur noch für die Mutterebene, insbesondere den unmittelbar übertragenen Rechtsträger, gilt. Durch die veränderte Begriffsbestimmung kann es "junges Verwaltungsvermögen" im Sinne des S. 3 nur noch auf der Ebene der Mutter geben. Junges Tochter-Verwaltungsvermögen ist damit weder als solches noch als "normales" Verwaltungsvermögen auf der Ebene der Mutter zu berücksichtigen.[39]

[37] Dafür Hannes, NZG 2011, 1245 (1250).
[38] Unter V 1 und 2.
[39] Dies gilt vorbehaltlich der (von den hier erörterten Änderungsmöglichkeiten unberührten) Vorschrift des von § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG. Wenn das Tochtervermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, gehört danach der gesamte Anteil beziehungsweise die gesamte Beteiligung zum Verwaltungsvermögen der Mutter, ohne dass es auf die Juvenilität des Tochter-Verwaltungsvermögens ankommt.

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