Soll die gegenwärtige Verwaltungsauffassung bestätigt werden, kann dies geschehen, indem § 13 b Abs. 2 S. 3–7 ErbStG durch folgende Sätze ersetzt werden:

"[3] Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1, welches dem Wirtschaftsteil, Grundstück oder Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder der Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre unmittelbar zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen). [4] Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs, auch dem einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder dem einer Kapitalgesellschaft, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. [5] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden. [6] Soweit zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 Verwaltungsvermögen gehört, welches dem Betrieb dieser Gesellschaft im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre unmittelbar zuzurechnen war (junges Tochter-Verwaltungsvermögen), ist der Teil des Anteils- oder Beteiligungswerts, der dem Verhältnis der Summe der Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Tochter-Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs dieser Gesellschaft entspricht, als Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 anzusehen."

Im bisherigen S. 3 ist die Angabe "Nr. 1 bis 5" überflüssig, weil der in Bezug genommene Abs. 2 S. 2 nur diese fünf Nummern aufweist, also durch die Angabe gar keine Einschränkung stattfindet. Sie wird ohne Bedeutungsänderung weggelassen. S. 3 wird, der bisherigen Verwaltungsauffassung entsprechend, durch Bezugnahme auf Abs. 1 und die Einfügung des Wortes "unmittelbar" vor dem Wort "zurechnen" dahingehend verengt, dass der Begünstigungsausschluss für junges Verwaltungsvermögen nur noch für die Mutterebene, insbesondere den unmittelbar übertragenen Rechtsträger, gilt. Durch die veränderte Begriffsbestimmung kann es "junges Verwaltungsvermögen" überhaupt nur noch auf der Ebene der Mutter geben. S. 4 wird, wie oben[36] erläutert, sinnwahrend und redundanzmindernd aus den bisherigen S. 4 und 6 zusammengefügt. Der bisherige S. 7 wird zum neuen S. 6. Darin wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungsauffassung angeordnet, dass junges Tochter-Verwaltungsvermögen – die Tochtergesellschaft wird im durch Bezugnahme auf § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG definiert – auf der Ebene der Mutter (bei der Prüfung nach § 13 b Abs. 2 S. 1 [gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 a Abs. 8 Nr. 3] ErbStG) anteilig als "normales" Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen sei. Wegen der Verengung des Begriffs des jungen Verwaltungsvermögens in S. 3 musste, um für die verändernde Berücksichtigung einen Anknüpfungspunkt zu haben, als neuer Begriff das "junge Tochter-Verwaltungsvermögen" definiert werden.

[36] Unter V 1.

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