Soll die gegenwärtig zwar, wie gezeigt, geltende, aber dem Gesetz nur schwer zu entnehmende Rechtslage klargestellt werden, kann dies geschehen, indem § 13 b Abs. 2 S. 4–7 ErbStG durch folgende Sätze ersetzt werden:

"[4] Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert eines Betriebs, auch dem einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder dem einer Kapitalgesellschaft, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. [5] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden. [6] Soweit zum Vermögen der Gesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteils- oder Beteiligungswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert des Betriebs der Gesellschaft entspricht."

Die bisherigen S. 4 und 6 unterscheiden sich nur durch die auf die Worte "am gemeinen Wert des Betriebs" in S. 6 folgenden Worte "der Kapitalgesellschaft". Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen S. 4 wird auf alle Betriebe, einzelunternehmerische wie die von Personen- und Kapitalgesellschaften, erstreckt. Hierdurch wird die weitgehende Dopplung, wird der bisherige S. 6 überflüssig. Die Personengesellschaften werden über eine Verweisung auf § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Bezug genommen, sodass hier keine wortreiche neue Aufzählung erfolgen muss. Der den bisherigen S. 7 ersetzende S. 6 wird auch für (Tochter-)Personengesellschaften anwendbar erklärt. Hierzu wird der Ausdruck "Kapitalgesellschaft" durch "Gesellschaft" ersetzt und neben dem "Anteil" auch die "Beteiligung" genannt.

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