Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als den Klägerinnen kein Grundbuchberichtigungsanspruch, sondern ein Anspruch auf Auflassung und Herausgabe des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung der Gegenleistung zusteht. Im Übrigen war die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet und war insgesamt zurückzuweisen. Im Einzelnen:

1. Berufung des Beklagten zu 1

a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die von ihr angegriffene, auf dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen basierende Überzeugung des Landgerichts von der Teilunentgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben an die Eheleute T. nicht zu beanstanden. Dem aufgegebenen Vermögenswert stand objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber und der Vorerbe hätte diese Ungleichwertigkeit nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung jedenfalls erkennen müssen (vgl. Palandt, BGB, § 2113 Rn 10 mwN). Auch eine Teilunentgeltlichkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit der das Recht der Nacherben – wie hier unstreitig – vereitelnden Verfügung, § 2113 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, § 2136 BGB (Palandt, BGB, § 2113 Rn 13 mwN).

aa) Soweit die Berufung rügt, die Feststellungen des Privatgutachters O. (B 14) seien bei der Beurteilung der Frage der Teilunentgeltlichkeit nicht berücksichtigt worden, trifft dies nicht. Die Ausführungen dieses Sachverständigen waren vielmehr ausweislich des Akteninhalts Gegenstand umfassender Erörterung in erster Instanz.

(...)

bb) Soweit die Berufung Vortrag zu einer "Gutgläubigkeit" des Vorerben hinsichtlich der "hinreichenden Entgeltlichkeit" hält, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vorerbe die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen können (Palandt, BGB, § 2113 Rn 10 mwN). Dies aber ist angesichts dessen, dass er eine straßenzugewandte Grundstücksteilfläche von 788 qm nur zwei Jahre vor dem hier interessierenden Verkauf an die Eheleute T. für einen Preis von 550.000 DM verkauft hat, offensichtlich der Fall. Denn das an die Eheleute T. verkaufte Restgrundstück war mit 0,187 ha mehr als doppelt so groß und als Hinterliegergrundstück von Lärmimmissionen für jedermann erkennbar deutlich weniger belastet als das im Jahr 1990 verkaufte, an der Straße gelegene Teilgrundstück. Trotzdem wurde als Gegenleistung für das an die Eheleute T. verkaufte Grundstück nur ein marginal höherer Preis von 600.000 DM vereinbart. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht wegen des nach dem Verkauf abgeschlossenen Mietvertrages. Denn in diesem war für die weitere Wohnnutzung durch den Vorerben ein marktüblicher Mietzins vereinbart worden.

b) Dass die Klägerinnen mit dem Eintritt des Nacherbfalls gleichzeitig hinsichtlich des Nachlasses des Vorerben Erbinnen geworden sind, führt nicht zur Wirksamkeit der Verfügung des Vorerben über das Grundstück gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative BGB.

Zum einen stellt die ganz herrschende Meinung für die Anwendbarkeit des § 185 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative BGB darauf ab, ob die Erbenhaftung noch beschränkbar ist (OLG Stuttgart, 8 W 287/93, juris Rn 9 ff mwN; BayObLG 2Z BR 83/96, juris Rn 24 mwN). Dass den Klägerinnen diese Möglichkeit weiterhin offen steht, haben die Beklagten nicht bestritten. Gründe, die einer Beschränkbarkeit gemäß den §§ 1975 ff BGB entgegenstehen, sind auch nicht ersichtlich. Dass die Klägerinnen, wie die Berufung meint, bereits aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits und in dessen Rahmen gehalten gewesen wären, eine Beschränkung herbeizuführen, trifft nicht zu. Denn Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit oder von der Überschuldung des Nachlasses (§ 1980 BGB) des Georg G. wegen der etwaigen Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Kaufpreises erlangen die Klägerinnen, die im Verfahren stets bestritten haben, dass der Vorerben die Kaufpreiszahlung überhaupt erhalten hat, frühestens mit Rechtskraft eines sie zur Zahlung verpflichtenden Endurteils.

Zum anderen ist hier zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagtenpartei der Grundstückskaufvertrag mit dem nicht beurkundeten Mietvertrag "stehen und fallen" sollte, weshalb die beurkundete schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers zur Übereignung des Grundstücks als Scheingeschäft (§ 117 BGB) und der tatsächliche gewollte Vertrag wegen Formmangels (§§ 125, 139 BGB) nichtig sind. § 185 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative BGB aber setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 1994, V ZR 277/92, juris Rn 18 mwN) bei der gebotenen teleologischen Auslegung voraus, dass der Nichtberechtigte den Verfügungserfolg noch schuldet und verpflichtet wäre, die von ihm vorgenommene Verfügung nach Erwerb der Rechtszuständigkeit zu genehmigen. Diese Voraussetzung aber liegt hier aufgrund der Formnichtigkeit der gewollten schuldrechtlichen Verpflichtung nicht vor. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die durch die Auflassung und die E...

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