Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Sache Erfolg, da der Unrichtigkeitsnachweis geführt ist.

1. Die von der Beteiligten zu 1 beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) durch Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) des Nacherbenvermerks zugunsten des Beteiligten zu 2 setzt grundsätzlich eine Bewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) voraus (BayObLG Rpfleger 2004, 280). Dabei obliegt es dem Antragsteller, diesen Nachweis zu führen. Er hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn 59 f).

2. Den hier durch notarielles Testament gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO wie auch durch Vorlage von Urkunden aus dem zivilrechtlichen streitigen Verfahren über die Geltendmachung des Pflichtteils zu führende Nachweis, dass das Recht des Nacherben mittlerweile erloschen ist, hat die Beteilige zu 1 durch Vorlage notariell beglaubigter Kopien aus der Zivilverfahrensakte und des öffentlichen Testaments erbracht, zumal die vom Grundbuchamt dereinst erholte Eröffnungsniederschrift sich ebenfalls noch in Kopie in den Grundakten befindet.

a) Soweit es um die Frage geht, unter welchen Umständen das eingeräumte Nacherbenrecht erlischt, obliegt es dem Grundbuchamt, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (hM, etwa Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = FamRZ 2012, 1248). Es steht dabei nicht in seinem Belieben, ob es die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Beweismittel genügen lassen will oder andere Nachweismittel anfordert. Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zur Frage der Erbfolge, wie auch des Bestehens einer Nacherbschaft Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch den Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln und Zweifel durch Anwendung des Gesetzes auf die letztwillige Verfügung zu lösen (Senat vom 12.1.2012, FamRZ 2012, 1248). Es hat in diesem Rahmen auch gesetzliche Auslegungsregeln zu berücksichtigen, wenn das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (OLG Schleswig FGPrax 2006, 248). Seine Pflicht zur Auslegung entfällt nur dann, wenn für die Auslegung tatsächliche Umstände wesentlich sind, die erst aufgeklärt werden müssten. Dazu ist nämlich im Grundbucheintragungsverfahren kein Raum (OLG Schleswig FGPrax 2006, 248).

b) Die vom Grundbuchamt im Zurückweisungsbeschluss geäußerten Zweifel, ob das Nacherbenrecht erloschen sein kann, wenn der Nachweis der vollständigen Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen nicht belegt wurde, bestehen bei Auslegung der notariellen letztwilligen Verfügung nach den Grundsätzen des § 133 BGB nicht.

Zwar ist richtig, dass nach dem Wortlaut des Testaments "ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen" grundsätzlich schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist, und zwar unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Allerdings ist im Wege der Auslegung zu klären, ob die Erblasserin diese Worte tatsächlich in diesem Sinn verstanden hat (NK-BGB/Gierl 4. Aufl. § 2269 Rn 99). Dafür, dass tatsächlich die Geltendmachung des Pflichtteils schon zu einem Verlust des Nacherbenrechts führen sollte, spricht zum einen, dass es sich um ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB) handelt, mithin ein Notar beratend tätig war und es formuliert hat. Im Übrigen hat die Erblasserin aber auch alles Geldvermögen nach dem Testament den beiden Söhnen hinterlassen. Dies spricht zusammen mit dem im Testament geäußerten Wunsch, dass der Grundbesitz für 20 Jahre nicht veräußert werden solle, ebenfalls dafür, dass allein schon das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen sanktioniert werden sollte. Denn in diesem Fall wäre die Vorerbin, falls eigene Mittel zur Erfüllung nicht ausreichen, zum Verkauf des Grundstücks gezwungen gewesen, was dem Willen der Erblasserin gerade widersprochen hätte.

3. Der Nachweis, dass der Pflichtteilsanspruch vom Beteiligten zu 2 tatsächlich geltend gemacht wurde, ist durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt.

Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich im Grundbuchverfahren allerdings in der Regel nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO führen, denn dies erfolgt regelmäßig durch einfache Willenserklärung. In entsprechenden Fällen, wie etwa der Erteilung einer Vollmacht, wird daher der Nachweis auch durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren zugelassen (Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § ...

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