Setzen sich Ehegatten gegenseitig im gemeinschaftlichen Testament zu Erben ein, so muss die Schlusserbenbestimmung nicht ausdrücklich getroffen worden sein, insbesondere dann, wenn gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind. Bei der Auslegung des Testamentes anhand des Erblasserwillens sind neben dem Wortlaut auch alle Erkenntnismittel außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Hierzu gehört auch die allgemeine Lebenserfahrung, sodass auch dasjenige zu berücksichtigen ist, was die Voraussetzung des ausdrücklich Testierten bildet, ohne ausdrücklich genannt zu sein.

KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 – 6 W 13/18

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