Bei Altersdemenz sind Feststellungen zur Testierfähigkeit nur aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglich. Es ist lediglich eine grobe Annahme, dass eine mittelschwere Demenz durchgehende Testierunfähigkeit bedingt, bei einer schweren Demenz steht sie jedoch außer Frage. In Phasen zeitweiliger, vorübergehender Wahnvorstellungen, Wahrnehmungen nicht vorhandener Personen, Nichterkennen der vertrauten Umgebung oder Phasen der Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit, ist auch bei mittelschwerer Demenz keine Testierfähigkeit gegeben.[31]

[31] Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2229 BGB Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge