Selbstverständlich zählt eine Doppelbesteuerung zu den unangenehmen Nachrichten für die Erben. Gibt es denn keine Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung? Doch, durchaus. Zum einen gibt es die Doppelbesteuerungsabkommen, die Belgien für diesen Zweck geschlossen hat, und zum anderen bestehen nationale Rechtsvorschriften, die das Auftreten einer Doppelbesteuerung verhindern.

Im Hinblick auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen können wir uns kurzfassen: Belgien hat drei Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet (mit Frankreich, Schweden und den Vereinigten Staaten), wovon tatsächlich lediglich zwei in Kraft getreten sind (mit Frankreich und Schweden). Auf der Grundlage dieser Abkommen wird das Besteuerungsrecht für jedes Land aufgeteilt, sodass keine Doppelbesteuerung mehr vorliegt. Es besteht gegebenenfalls ein Progressionsvorbehalt in dem Land, das der Freistellung zustimmen muss. Wer beispielsweise eine Immobilie in Frankreich erbt, wird somit in Frankreich und nicht in Belgien zur Zahlung der Erbschaftsteuer herangezogen werden.

Für den Fall, dass ein Bezug zu einem anderen Land als Frankreich oder Schweden existiert, ist der Erbe auf die nationalen Rechtsvorschriften Belgiens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung angewiesen. Tatsächlich gibt es nur einen Artikel, der sich hierauf bezieht, und dies ist Artikel 17 des Erbschaftsteuergesetzbuchs (in der Region Flandern Artikel 2.7.5.0.40 des Flämischen Steuerkodex, VCF).

Der Artikel legt fest, dass man die Erbschaftssteuer, die man hinsichtlich von ausländischen Immobilien im Ausland entrichten muss, mit der zu zahlenden Erbschaftsteuer in Belgien auf diese Waren verrechnen darf. Dies ist an sich eine recht günstige Vorschrift. Die Erben bezahlen auf diese Weise ein einziges Mal Erbschaftssteuer auf ausländische Immobilien. Es gibt allerdings einige Problembereiche innerhalb dieser Vorschriften, wie die Frage, wie man Aktien an einer Immobiliengesellschaft, die in dem Land, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, als unbewegliche Immobilie, dahingegen nach belgischem Recht als bewegliches Gut angesehen werden, bewertet. Glücklicherweise haben die belgischen Steuerbehörden verfügt, dass eine Verrechnung in diesen Fällen, etwa in Bezug auf eine niederländische Immobiliengesellschaft, dennoch zulässig ist.

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