Die Enkelkinder könnten dann in einem zweiten Schritt an der Gesellschaft beteiligt werden, indem M und F in Höhe der Schenkungsteuerfreibeträge von zur Zeit 200.000 EUR pro Enkelkind und Großelternteil Kommanditanteile an die Enkelkinder übertragen. Die direkte Beteiligung der Enkelkinder bereits bei der Gründung der Gesellschaft bietet sich nicht an, da dann für jedes Enkelkind ein separater Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Bei Gesellschaftsgründung können nämlich theoretisch widerstreitende Interessen zwischen den Enkelkindern untereinander bestehen, was die Bestellung nur eines Ergänzungspflegers für alle Enkelkinder ausschließt. Bei einer späteren Beteiligung der Enkelkinder durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen von M und F an die Enkelkinder kann ein Ergänzungspfleger nach hM alle Enkelkinder gemeinsam vertreten, da gleichgerichtete Interessen vorliegen.[3]

Zudem kann auch durch eine entsprechende Ausgestaltung von Rücktrittsrechten in den Abtretungsverträgen eine zielgenaue "Störfallvorsorge" im Verhältnis zu den jeweiligen Enkelkindern erreicht werden. Ohne ein Rücktrittsrecht in dem Übertragungsvertrag könnte insbesondere nicht verhindert werden, dass minderjährige Kommanditisten mit Erreichen der Volljährigkeit über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts gem. § 1629 a Abs. 4 BGB Vermögenswerte "ungeschützt" erhalten. Sinnvoll ist meist auch ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Enkelkinder die Gesellschaft vor Erreichen des 30. Lebensjahres kündigen. Die Rücktrittsrechte können dann jeweils aufschiebend bedingt durch den Tod der Senioren an die jeweiligen Eltern der Enkelkinder abgetreten werden.

Gesichert wird die Rückübertragung dadurch, dass Übergeber und Übernehmer bereits in dem Abtretungsvertrag aufschiebend bedingt auf den wirksamen Widerruf der Übertragung die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Übergeber vereinbaren. Alternativ wäre denkbar, die Abtretung unter eine auflösende Bedingung zu stellen. Gem. § 158 Abs. 2 BGB tritt mit Eintritt der auflösenden Bedingung der frühere Rechtszustand wieder ein. Einen Schutz vor Zwischenverfügungen bietet insoweit § 161 Abs. 2 iVm Abs. 1 BGB.[4]

[3] OLG München, Beschl. v. 17.6.2010, 31 Wx 070/10, MittBayNot 2010, 400; Palandt/Ellenberger, § 181 Rn 7.
[4] Zur Ablehnung der Eintragungsfähigkeit einer Verfügungsbeschränkung am Gesellschaftsanteil im Grundbuch und zur Möglichkeit einer auflösend bedingten Gesellschaftsanteilsübertragung, vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2010, 2 Wx 118/10, RNotZ 2011, 166.

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