Erwerbe von inländischen steuerbegünstigten Stiftungen[54] sind erbschaft-/schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).[55] Die Befreiung ist in der Höhe nicht begrenzt, d. h. es können nicht nur 10 EUR oder 100.000 EUR, sondern auch viele Millionen/Milliarden EUR Vermögen steuerfrei auf steuerbegünstigte Stiftungen übertragen und dort vom Prinzip her – nach einer Mindestbehaltenszeit[56] von 10 Jahren – auf unbegrenzte Dauer steuerfrei/steuerbegünstigt bleiben. Das gilt für jede Art von inländischen steuerbegünstigten Stiftungen (rechtsfähige oder nichtrechtsfähige), z. B. auch für Familienstiftungen.

Erben/Beschenkte können die Befreiung auch noch nach Entstehung der Steuer (nach Erbanfall/Schenkung) gem. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nutzen, indem sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Erwerb das nämliche Vermögen einer steuerbegünstigten Institution (oder einer Gebietskörperschaft) zuwenden! Bei einer steuerbegünstigten Stiftung ist es zulässig, einen Teil der Erträge (gem. § 58 Nr. 5 AO bis zu 1/3 ihres Einkommens) dazu zu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

Unter anderem spielt in der Praxis die genaue Berechnung des 10-Jahreszeitraums eine große Rolle. Beginn des 10-Jahreszeitraums ist der Tag, an dem die Zuwendung ausgeführt worden ist. Ende des Zeitraums ist mE das Ende des betrefenden körperschaftsteuerlichen VZ, da die "Aberkennung" mit dem Ende eines VZ wirkt. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit führt rückwirkend zu der Behandlung, die ansonsten für jede "normale" Stiftung gilt; d. h. fällt die Gemeinnützigkeit innerhalb von 10 Jahren weg, tritt die Normalbehandlung rückwirkend ein (allerdings nur, wenn auch das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden). Zum Wegfall der Eigenschaft als steuerbegünstigt hat das FG Münster[57] folgenden Fall zu entscheiden gehabt:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel nach FG Münster

Der in 2001 verstorbene Erblasser hatte in seinem 1994 errichteten Testament eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts zur Förderung der christlichen Kinder-, Jugend- und Altenarbeit als Erbin bestimmt. Der Erwerb des übergegangenen Vermögens blieb zunächst gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG, mit Hinweis auf den 10-jährigen Überwachungszeitraum, vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO steuerfrei. Die Stiftung verwendete ihre Mittel neben der Bildung von Rücklagen und Mittelvorträgen durchgängig zugunsten kirchlicher Einrichtungen. Das Vermögen legte die Stiftung hauptsächlich in Forderungen (Vergabe von Darlehn) an. Die Ertragssituation war rückläufig, u. a. wegen der immer niedrigeren Verzinsung, und weil Pauschalwertberichtigungen auf die Darlehnsforderungen eingestellt werden mussten. Nach Ansicht von Finanzamt und Stiftungsaufsicht lag darin ein gravierender Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Geschäftsführung iSv § 63 Abs. 1 AO iVm § 59 AO.[58]

Das Finanzamt hatte deshalb der Stiftung für Zwecke der Körperschaftsteuer, nach vorgehender Maßnahme der Stiftungsaufsicht, die Gemeinnützigkeit aberkannt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt setzte daraufhin unter Versagung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG rückwirkend Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fest. Mit der Klage setzte sich die Stiftung (als Erbin) gegen die nachträgliche Erbschaftbesteuerung des Erwerbs des Stiftungsvermögens zu wehr. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG sei entfallen, weil im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses festgestellt wurde, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 AO entsprochen habe; dies genüge für die Aberkennung, auch wenn die Mittelverwendung zu jeder Zeit den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Das Erbschaftsteuerfinanzamt müsse den Wegfall der Gemeinnützigkeit eigenständig prüfen, könne sich aber auch die Ergebnisse des körperschaftsteuerlichen Verfahrens zu eigen gemachen. Dabei sei die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG.

In der Beratungs- und Gestaltungsberatung ist, u. a. auch zur Sicherung der Steuerfreiheit des Erwerbs, unbedingt auf die Erhaltung der Gemeinnützigkeit zu achten, ansonsten muss das Stiftungsvermögen zur Bezahlung der Erbschaftsteuer herangezogen werden; auch wenn die Gemeinnützigkeit im folgenden Veranlagungszeitraum wieder erreicht wird.[59] Hinweise der Stiftungsaufsicht bzw. des Finanzamts bzgl. der Steuerbegünstigung sollten konstruktiv beachtet werden. Besteht kein besonderer Einfluss auf die Geschäftsführung, könnten auch Zuwendungen an steuerbegünstigte Institutionen mit einem Widerruf im Fall des Verlustes der Gemeinnützigkeit verbunden werden.

[54] Auch von nichtselbständigen Stiftungen; ebenso von steuerbegünstigten Vereinen und anderen Institutionen; Ähnliches gilt auch für Religio...

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