Die Wertermittlung der Bereicherung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 10 iVm §§ 11, 9 ErbStG und die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände[23] nach § 12 ErbStG iVm §§ 9, 11 ff, 109, 158 ff, 176 ff und 199 ff BewG, beim Betriebsvermögen ist auch noch das Ertragsteuerrecht heranzuziehen (§ 95 BewG).

In der Praxis ist von Bedeutung, dass es sich um eine Stichtagsbewertung handelt (§ 11 iVm 9 ErbStG). Durch Gestaltungen insb. vor dem Bewertungsstichtag kann erheblich auf die Bewertung/Bemessungsgrundlage Einfluss genommen werden!

[23] Zur Bewertung von Anteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft, z. B. an einer gGmbH, siehe gleich lautende Ländererlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.10.2013, BStBl 2013 I, 1362; Mannek, Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer, NWB 2013, 3449.

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