Allgemein gilt, dass Zuwendungen von Inländern an ausländische Institutionen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als "steuerbegünstigt", bis zu einem steuerpflichtigen Wert von 20.000 EUR steuerfrei sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG innerhalb von 10 Jahren gem. § 14 ErbStG). Zusätzlich könnten auch andere Befreiungen genutzt werden (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG, ggf. §§ 13 a, 13 b ErbStG).

Erwerbe von ausländischen steuerbegünstigten Stiftungen sind im ErbStG besonders geregelt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG ist eine spezielle Anforderung für die Steuerfreiheit der Übertragung auf die Stiftung die Gegenseitigkeit der Steuerbegünstigungen. Diese Regelung ist nicht auf in der EU bzw. im EWR ansässigen Institutionen bezogen.[62] Die Liste der betreffenden Länder ist jedoch klein.[63] Für steuerbefreite Zuwendungen stehen noch die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG und ggf. DBA zur Verfügung.[64] Insgesamt ist die Erlangung der Steuerbefreiung bei Übertragungen auf ausländische Stiftungen/Institutionen schwierig. Für noch geplante Zuwendungen größeren Umfangs kann es sich anbieten, eine verbindliche Auskunft nach Maßgabe des § 89 Abs. 27 AO einzuholen (kostenpflichtig). Als Alternative bietet es sich an, eine inländische Stiftung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke auch im (gewünschten) Ausland zu errichten. Dabei ist insbesondere der gesetzlich geforderte Inlandsbezug her- bzw. sicherzustellen.[65]

[62] Wohl die alternativ in Betracht kommenden Befreiungen nach §§ 13 a, 13 b ErbStG.
[63] R E 13.9 ErbStR und H E 13.9 ErbStH; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Tz 211 zu § 13 ErbStG.
[64] Zu § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG siehe R E 13.10 ErbStR; Kalbfleisch, Grenzen der Wohltat – Unentgeltliche Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Organisationen, UVR 2014, 157; Halaczinsky, Unentgeltliche Zuwendungen von Vereinen, ErbStB 2004, 91; BFH v.3.8.1983, II R 20/80, BStBl II 1984, 9; v. 16.1.2002 II R 82/99, BStBl II 2002, 303.
[65] Näheres dazu z. B. Weiten, Feldner, Überlegungen zur Steuerbefreiung ausländischer gemeinnütziger Körperschaften in Deutschland, ZErb 2013, 88; Bay. LfSt v. 14.9.2012, IStR 2012, 81.

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