Oberster Wertmaßstab (auch für Gesellschaftsanteile) ist der gemeine Wert iSv § 9 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 BewG. Dessen Definition wird durch die unvollständigen Vorgaben in § 97 BewG sowie durch die (angebliche) Fiktion des § 9 Abs. 3 BewG konterkariert.

Vor diesem Hintergrund ist also der Gesetzgeber gefordert: Zum einen muss er § 97 Abs. 1 a und 1 b BewG so ergänzen, dass diese nicht allein eine quotale Aufteilung des Unternehmenswerts ermöglichen sondern zusätzlich auch die Berücksichtigung besonderer Ausgestaltungen des jeweils zu bewertenden Anteile. Zum anderen sollte er § 9 Abs. 3 BewG streichen[165] oder die Abgrenzung zwischen persönlichen und sachlichen Verfügungsbeschränkungen im oben beschriebenen Sinne klarstellen.

Die festgestellten Mängel würden hierdurch jedoch noch nicht vollständig beseitigt. Denn außer den gesetzlichen Regelungen, bedarf auch die Auslegung der bestehenden (namentlich § 9 Abs. 2 S. 3 BewG) der Korrektur. Die Abgrenzung persönlicher Verhältnisse iSv § 9 Abs. 2 S. 3 BewG anhand der Entstehungsgeschichte der jeweils zu beurteilenden Gesellschaftsvertragsklauseln führt, wie Daragan überzeugend dargestellt hat, in die Irre.[166] Maßgeblich muss vielmehr eine Abgrenzung anhand der von den in Rede stehenden Vereinbarungen ausgehenden Wirkungen sein.

[165] Ebenso Wachter, DStR-Beihefter 2014, 90, 98.
[166] Vgl. auch Wachter, DStR-Beihefter 2014, 90, 98; Groß, ErbStB 2009, 154, 155; Hübner/Maurer, ZEV 2009, 361, 363; Piltz, DStR 2009, 1829, 1834.

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