Soweit der Wert nach § 11 Abs. 2 S. 2 Hs 2 BewG ermittelt wird, definiert § 11 Abs. 2 S. 3 BewG den Substanzwert als Mindestwert.[69] Beim Substanzwert handelt es sich um die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich (angeblich) um den Mindestwert, den ein Steuerpflichtiger am Markt erzielen könnte. Dies ist, bei Licht betrachtet, allerdings unzutreffend. Denn eine Realisierung dieser Werte setzt eine Liquidation des Unternehmens voraus, in deren Rahmen auch die anfallenden Liquidationskosten, (latente) Ertragsteuerbelastungen und sonstige "stille Lasten", wie beispielsweise Kosten etwa erforderlicher Altlastenbeseitigungen,[70] eines Sozialplans oder sonstiger Mitarbeiterabfindungen, zu berücksichtigen wären. Der Substanzwert des § 11 Abs. 2 S. 3 BewG bildet daher einen rein theoretischen Mindestwert, der die Anforderungen, die § 9 BewG an den gemeinen Wert stellt, grundsätzlich nicht erfüllt. Dogmatisch richtig wäre es allein, den Liquidationswert als Wertuntergrenze festzuschreiben. Dieser ist jedoch nach der Gesetzesbegründung[71] nur dann maßgeblich, wenn feststeht, dass das Unternehmen nicht weiter betrieben werden soll.[72]

[69] R B 11.3. Abs. 3 S. 1 ErbStR 2011.
[70] Daragan, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 9 BewG Rn 32.
[71] BT-Drucks 16/7918, Begründung, S. 65 zu Nr. 2.
[72] R B 11.3 Abs. 9 ErbStR 2011.

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