Zusätzlich zur auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Beteiligung am Gesamthandsvermögen, umfasst sein Mitunternehmeranteil die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens. Diese werden gemäß § 97 Abs. 1 a Nr. 2 BewG mit ihrem jeweiligen gemeinen Wert angesetzt.[100]

Diese Vorgehenswiese drängt die Frage auf, ob nicht das Sonderbetriebsvermögen bzw. sein Wert bei dem jeweils betroffenen Gesellschafter doppelt (oder jedenfalls – anteilig – mehr als einmal) erfasst wird. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies nicht der Fall. Denn er unterstellt, dass im Rahmen der ertragsorientierten Bewertung des Gesamthandseigentums sämtliche Aufwands- und Ertragsposten im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, z. B. Miet- und Pachtzahlungen oder Zinsen, berücksichtigt würden, sodass sie zutreffend in die Ertragswertermittlung einflössen. Eine doppelte Erfassung des (zusätzlich) mit seinem gemeinen Wert zu erfassenden Sonderbetriebsvermögens sei daher ausgeschlossen.[101]

Diese Argumentation verkennt aber, dass Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens an die Gesellschaft mitunter auch zu einem unangemessenen Entgelt überlassen werden. In diesen Fällen kann ein zutreffendes Bewertungsergebnis nur dann erzielt werden, wenn im Rahmen der Ertragswertermittlung die angemessenen Vergütungen für die Überlassung des Sonderbetriebsvermögens fiktiv berücksichtigt werden. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist diese Vorgehensweise in § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f, Nr. 2 Buchst. f und Nr. 3 BewG sogar gesetzlich vorgesehen. Auch die Finanzverwaltung geht davon aus, dass jedenfalls § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BewG auch hinsichtlich der mit Gegenständen des Sonderbetriebsvermögens in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträgen anwendbar ist.[102]

Im Übrigen ist die zusätzliche Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens mit seinem jeweiligen gemeinen Wert (zusätzlich zum Anteil am Gesamthandsvermögen) unabhängig davon, nach welcher Bewertungsmethode das Gesamthandsvermögen (bzw. der übertragungsgegenständliche Anteil daran) bewertet wird.[103] Dies gilt auch im Falle des Rückgriffs auf die Basisbewertung nach § 151 Abs. 3 BewG.

[100] R B 97.3 Abs. 3 ErbStR 2011.
[101] Änderungsantrag der Fraktion CDU/CSU und SPD zu Art. 2 (BewG), S. 21 zu a) (Abs. 1 a).
[102] R B 97.2 S. 7 ErbStR 2011.
[103] R B 97.3 Abs. 3 bis 6 ErbStR 2011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge