Bei gewerblichen sowie gewerblich geprägten Personengesellschaft ist grundsätzlich das gesamte Gesellschaftsvermögen als Betriebsvermögen zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang und mit welchen Werten Vermögen der Personengesellschaft vorhanden ist, das keinen gewerblichen Zwecken dient. Insbesondere sind auch alle im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen stehenden Schulden und Lasten in die Ermittlung des Werts des Gesellschaftsvermögens einzubeziehen.[74]

Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes geht aber die Finanzverwaltung davon aus, dass ertragsteuerlich als notwendiges Privatvermögen zu qualifizierende Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, z. B. ein privat bewohntes Grundstück,[75] nicht Betriebsvermögen darstellen könnten.[76] Diese Ansicht ist zwar vor dem Hintergrund der Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen bei von Einzelunternehmern betriebenen Gewerbebetrieben[77] nachvollziehbar, mit dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht zu vereinbaren.

Bestehen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern schuldrechtliche Beziehungen, z. B. in Form von Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, sind diese ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen. Nach Verwaltungsauffassung soll dies jedoch nur gelten, soweit sie auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören,[78] und soweit den entsprechenden Posten in der Gesamthandsbilanz kein Gegenposten in einer Sonderbilanz des jeweiligen Gesellschafters gegenübersteht.[79] Auch dies ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Die Einschränkung ist außerdem auch unter systematischen Gesichtspunkten weder erforderlich noch sinnvoll. Entscheidend ist vielmehr die vollständige Berücksichtigung auch sämtlichen Sonderbetriebsvermögens im Rahmen der Aufteilung des Werts des (Gesamt-)Vermögens nach § 97 Abs. 1 a BewG.

[74] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 13.
[75] Vgl. H 4.2 Abs. 11 EStH; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rn 175; vgl. auch Ramb, StWa 2011, 75 f.
[76] R B 97.1 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2011.
[77] Hier wäre das Grundstück notwendiges Privatvermögen.
[78] R B 97.1 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2011.
[79] R B 97.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2011.

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