Gemäß § 97 Abs. 1 b BewG erfolgt die Aufteilung des gemeinen Werts der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaften auf deren Gesellschafter nach dem Verhältnis des übergegangenen bzw. übertragenen Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital ohne Aufgeld[89]) der Gesellschaft zum insgesamt vorhandenen Nennkapital.[90] Ob dieses vollständig eingezahlt ist oder nicht, spielt insoweit prinzipiell keine Rolle. Nur dann, wenn sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals richtet, ist auch der Bestimmung des gemeinen Werts der Anteile das Verhältnis der tatsächlich eingezahlten Nennkapital-Anteile zugrunde zu legen (§ 97 Abs. 1 b S. 3 BewG).[91]

[89] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 29 a.
[90] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 29 a.
[91] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 29 a.

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