§ 97 Abs. 1 a und 1 b BewG sehen stets einen einheitlichen, individuelle gesellschaftsvertragliche Besonderheiten nicht berücksichtigenden Aufteilungsschlüssel vor. Weder können bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapitalverhältnis abweichende Gewinnverteilungsabreden in die Anteilsbewertung einfließen, noch ist es bei Personengesellschaften möglich, etwa dem Gewinnverteilungsschlüssel nicht entsprechende Kapitalbeteiligungen zu erfassen. Auch andere Abweichungen von der gesellschaftsrechtlichen Norm (Vereinbarungen zur Verteilung des Liquidationserlöses, Abfindungsbeschränkungen, Sonderstimmrechte etc.) werden in § 97 BewG gar nicht angesprochen. Auch an anderer Stelle im Gesetz werden sie nicht erwähnt.[104] Teilweise fasst man sie unter dem Stichwort "ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse" (§ 9 Abs. 2 BewG) mit der Folge, dass sie im Ergebnis bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere auch für Verfügungsbeschränkungen, die unter § 9 Abs. 3 BewG fallen.

[104] Ausnahme: § 11 Abs. 3 BewG "Paketzuschläge", vgl. sogleich unten.

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