Personengesellschaften sind nicht börsennotiert. Mithin scheidet eine Bewertung anhand von Kursen von vornherein aus. Vor diesem Hintergrund und um eine rechtsformneutrale Bewertung zu gewährleisten, verweist § 109 Abs. 2 S. 2 BewG für die Ermittlung des gemeinen Werts der in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG genannten gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften[73] auf § 11 Abs. 2 BewG. Insoweit gelten mithin ebenfalls die oben unter 2. dargestellten Grundsätze. Die Aufteilung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens auf die einzelnen Gesellschafter richtet sich nach § 97 Abs. 1 a BewG.
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