Die Art und Weise der Aufteilung des jeweiligen Unternehmenswerts (ermittelt nach den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG) auf die einzelnen Gesellschafter ist in § 97 Abs. 1 BewG geregelt, und zwar in Abs. 1 a für Personengesellschaften und in Abs. 1 b für Kapitalgesellschaften.

Sowohl § 97 Abs. 1 a als auch Abs. 1 b BewG tragen dabei der im Regelfall an sog. Gesamtbewertungsverfahren[87] orientierten Bewertungssystematik für unternehmerisches Vermögen Rechnung.[88] Außerdem sollen sie durch ihre unterschiedliche Ausgestaltung dafür sorgen, dass der zunächst rechtsformneutral ermittelte Unternehmenswert sachgerecht (also entsprechend den Gegebenheiten der jeweiligen Rechtsform) auf die Gesellschafter aufgeteilt wird.

[87] Im Gegensatz zu Einzelbewertungsverfahren, wie z. B. der Substanzwertmethode.
[88] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/11075.

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