§ 11 Abs. 1 BewG bildet eine typisierende Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG definierten gemeinen Werts. Ein vom jeweiligen Kurswert abweichender Wertansatz kann daher nur in äußerst engen Grenzen infrage kommen.[21] Allein das Vorliegen spekulativer Einflüsse, die evtl. zu einem überhöhten Stichtagskurs geführt haben mögen, rechtfertigt jedenfalls keine Abweichung.[22] Denn die Volatilität der Kurse gehört zu den Charakteristika von Aktien. Außerdem hätte jeder entsprechend aufmerksame und entschlusskräftige Aktionär (jedenfalls theoretisch) die Möglichkeit, den Stichtagskurs durch Verkauf zu realisieren, und zwar völlig unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen – gemessen an seinen Fundamentaldaten – diesen Wert tatsächlich rechtfertigt.[23] Aus demselben Grund sind sowohl strake Kursrückgänge nach dem Stichtag[24] (selbst wenn diese durch die Nachricht vom Tod des Erblassers ausgelöst werden[25]) als auch die Frage, aufgrund welchen Handelsvolumens die Kursbildung erfolgte, irrelevant.[26]
Eine Abweichung vom Kurswert ist daher nur dann denkbar, wenn nach Börsenrecht die Streichung des jeweiligen Kurses zu erfolgen gehabt hätte,[27] der Kurs also gerade nicht unter den Bedingungen eines funktionierenden Marktes zustande gekommen ist.
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