Kann am Bewertungsstichtag keine Kursnotierung im Regulierten Markt festgestellt werden, orientiert sich die Bewertung nach § 11 Abs. 1 S. 2 BewG an der letzten Kursnotierung der Aktie innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem Stichtag. Maßgeblich sind auch insoweit primär die im Regulierten Markt notierten, hilfsweise – auch wenn dies aus dem Gesetz so nicht unmittelbar abgeleitet werden kann[18] – die des Freiverkehrs.[19]

Die Vereinbarkeit der Vorgaben des § 11 Abs. 1 S. 2 BewG mit dem Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG ist mehr als fraglich. Der Rückgriff auf bis zu 30 Kalendertage vor dem eigentlichen Stichtag festgestellte Kurse ist eigentlich nur dann vertretbar, wenn sich die Marktbedingungen zwischen dem Tag der Kursnotierung und dem Bewertungsstichtag iSv § 11 ErbStG nicht nennenswert verändert haben und der (mehr oder weniger veraltete) Kurs nicht als "überholt" angesehen werden muss.[20] Diese Voraussetzung dürfte in der Praxis nur selten erfüllt sein, zumal ja auch die Aussetzung der Notierung meist nicht ohne Ursache erfolgt und sie daher bereits auf eine tiefgreifende Veränderung der wertbeeinflussenden Faktoren hindeutet. Ungeachtet dieser dogmatischen Kritik, ist die gesetzliche Regelung allerdings eindeutig.

[18] Krit. auch Meincke, ErbStG, § 12 Rn 32.
[19] Vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 9.
[20] Vgl. hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rn 2673.

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