Als ungewöhnliche Umstände werden insbesondere Preiskonzessionen/Vorzugspreise[137] und von der Norm abweichende Zahlungsbedingungen angesehen.[138]

Allerdings liegt nicht jeder Sondereinfluss außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.[139] So sind z. B. Preiserhöhungen, die auf dem besonderen Interesse eines Unternehmens am Eintritt in einen bestimmten Markt beruhen, nicht als ungewöhnlich anzusehen.[140] Dasselbe gilt für den Handel mit Sperrminoritäten, Schachtelbeteiligungen oder Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften.[141] Als Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs kann auch die Übernahme von GmbH-Anteilen anlässlich einer Kapitalerhöhung, z. B. bei Hinzutreten neuer Gesellschafter,[142] anzusehen sein.

Zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch vom jeweiligen Regelstatut abweichende Gesellschaftsvertragsklauseln betreffend Stimmrechtsverteilung, Beteiligung am Liquidationserlös etc. zu berücksichtigen sind, finden sich weder in der Rechtsprechung noch in der einschlägigen Literatur vertiefte Ausführungen. Zwar hat der BFH[143] ein gesellschaftsvertraglich bedungenes, die Beteiligungsquote bei weitem übersteigendes Stimmrecht kürzlich als für die Bewertung unbeachtlich angesehen. Allerdings handelte es sich im entschiedenen Fall – was das Gericht auch zu Recht herausgestellt hat – um ein an die konkrete Person des Gesellschafters anknüpfendes Sonderrecht, also um einen Umstand, der im Bereich der persönlichen Verhältnisse iSv § 9 Abs. 2 S. 2 BewG liegt. Rückschlüsse darauf, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, bei denen etwaige Sonderstimmrecht an den Geschäftsanteil als solchen anknüpfen, also jedem Inhaber genau dieses Anteils zugutekommen, lassen sich hieraus nicht ziehen.

Im Bereich der persönlichen Verhältnisse sind zunächst die Transaktionen zwischen Verwandten[144] oder nahestehenden Personen (Mitarbeiter, leitende Angestellte)[145] zu nennen, daneben aber auch Notsituationen des Verkäufers, die sich mindernd auf den Preis niedergeschlagen haben. Auch das Bestehen einer Unterbeteiligung wurde schon als bei der Bewertung nicht zu berücksichtigender persönlicher Umstand angesehen.[146] Dessen ungeachtet stellen nicht alle Umstände, die an eine bestimmte Person anknüpfen, auch nach dem Gesetz unbeachtliche persönliche Verhältnisse dar. So ist beispielsweise der Umstand, dass einer von zwei Gründungsgesellschaftern verstirbt und kurz darauf auch der zweite Gründungsgesellschafter krankheitsbedingt aus der Geschäftsführung ausscheidet, für die Bewertung des Unternehmens und der daran bestehenden Anteile durchaus relevant, da diesen Faktoren entscheidende Bedeutung für die zukünftigen Ertragsaussichten zukommt. § 9 Abs. 2 S. 3 BewG ist hier nicht berührt.[147]

Insbesondere fallen in die Kategorie der persönlichen Verhältnisse nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 9 Abs. 3 BewG) auch Verfügungsbeschränkungen, und zwar sowohl absolute (gegenüber jedermann wirkende) als auch relative (nur zugunsten bzw. zulasten bestimmter Personen wirkende).[148] Voraussetzung ist jeweils, dass die Verfügungsbeschränkung in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet ist (persönliche[149] Verfügungsbeschränkung).[150] Das soll nicht nur in den Fällen des § 9 Abs. 3 S. 2 BewG (letztwillige Anordnungen) gegeben sein, sondern auch dann, wenn sich die Verfügungsbeschränkung aus einer vertraglichen (z. B. gesellschaftsvertraglichen) Vereinbarung ergibt, da an dieser der Erblasser (Schenker) oder sein Rechtsvorgänger ebenfalls mitgewirkt habe, sie also (auch) durch ihn begründet sei.[151] Das soll auch für Verfügungsbeschränkungen gelten, die der Anteilsinhaber bei seinem Beitritt zur Gesellschaft bereits vorgefunden hat und die er (z. B. mangels entsprechender Mehrheit) aus eigener Kraft nicht zu seinen Gunsten abändern kann.[152]

Hiervon abzugrenzen sind Verfügungsbeschränkungen, die der Sache selbst anhaften. Diese sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.[153] Für Gesellschaftsanteile hat dies jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung keine Relevanz, da hier die gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen stets auf einer Vereinbarung beruhen, an der der Erblasser oder sein Rechtsvorgänger mitgewirkt haben.[154]

[137] BFH v. 21.7.1993 – II R 13/91, BFH/NV 1994, 610, 612; Horn, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 12 BewG Rn 66.
[138] Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 9 Rn 10.
[139] Sondern nur solche, die mit der Beschaffenheit der Anteile nichts zu tun haben, vgl. BFH v. 14.7.2009 – IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397; BFH v. 28.11.1980 – III R 86/78, BStBl II 1981, 535.
[140] Vgl. S. Viskorf, in Viskorf u. a., § 11 BewG Rn 27; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rn 287.
[142] BFH v. 5.2.1992 – II R 185/87, BStBl II 1993, 266; R B 11.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2011.
[144] 145 Halaczinsky, ...

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