Die im Regulierten Markt bzw. im Freiverkehr gehandelten Aktien werden zwingend mit dem niedrigsten für sie am Stichtag notierten Kurs bewertet. Bei variablen Kursnotierungen[13] kommt es auf die niedrigste am jeweiligen Tag festzustellende variable Notierung nicht nur an einer, sondern an allen in Betracht kommenden inländischen Börsen an.

Die Finanzverwaltung hat zwar diesbezüglich in der Vergangenheit wiederholt die Auffassung vertreten, variable Kursnotierungen seien im Rahmen der Bewertung nach § 11 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen;[14] das Gesetz ziele lediglich auf den Vergleich der Kassa-Kurse an verschiedenen Börsenplätzen ab. Diese Auffassung ist jedoch weder mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar,[15] noch wird sie der Zielsetzung der Vorschrift gerecht. Denn die sich im Laufe eines Tages ergebenden Kursschwankungen können in dynamischen Märkten im Einzelfall erhebliche Dimensionen haben, sodass ein Abstellen allein auf die Kassa-Kurse dem Petitum des Gesetzes, den niedrigsten Stichtagskurs anzusetzen, nicht gerecht würde. Eine Beschränkung des Kursvergleichs allein auf unterschiedliche Börsenplätze ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und erscheint daher willkürlich.

Wird eine an einer deutschen Börse zum Regulierten Markt zugelassene Aktie gleichzeitig an einer anderen deutschen Börse im Freiverkehr gehandelt, kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes dem (niedrigsten) im Regulierten Markt zustande gekommenen Kurs der Vorrang gegenüber (etwa niedrigeren) Freiverkehrskursen zu.[16] Denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 BewG ist für die zum Handel im Regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere der niedrigste in eben diesem Regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen.

Bei nur im Ausland gehandelten Aktien wird vorrangig auf Telefonkurse im inländischen Bankverkehr abgestellt, im Übrigen auf (den niedrigsten) Börsenkurs im Emissionsland.[17]

[13] Also sich im Laufe des Tages entsprechend der Entwicklung von Angebot und Nachfragen fortlaufend ändernden Kursen.
[14] Vgl. BMF-Schreiben v. 15.2.1965, DVR 1965, 68; FinMin. Bayern, Schreiben v. 7.8.1991, NWB DokSt F. 9 §§ 116 BewG 2/92; zustimmend auch S. Viskorf, in Viskorf u. a., § 11 BewG Rn 11.
[15] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rn 272; ähnlich Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 7.
[16] Ebenso Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 9.
[17] R B 11.1 Abs. 3 ErbStR 2011.

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