§ 11 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Im Zuge der jüngsten Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts haben sich gerade in diesem Bereich Änderungen ergeben, die entsprechend den Vorgaben des BVerfG[10] stets – also auch dann, wenn tatsächliche Verkaufsvorgänge nicht feststellbar sind – darauf abzielen, den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Dies gilt nicht nur für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, sondern über § 109 BewG auch für die Bewertung des Betriebsvermögens bzw. von Mitunternehmeranteilen.

Das Gesetz sieht in § 11 BewG sieben Bewertungsverfahren vor, die prinzipiell untereinander in einem bestimmten Rangverhältnis stehen, teilweise jedoch auch – nach der Wahl des Steuerpflichtigen – alternativ angewendet werden können.

Ausgangspunkt ist gemäß § 11 Abs. 1 BewG der Börsenkurs am Bewertungsstichtag (bzw. hilfsweise innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag). Bewertungsstichtag ist gemäß § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Soweit ein Börsenkurs festgestellt werden kann, kommt die Anwendung anderer Bewertungsverfahren nicht in Betracht.

In zweiter Linie wird der Verkehrswert aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Bewertungsstichtag abgeleitet (§ 11 Abs. 2 S. 2 1. Fall BewG).

Nur subsidiär, also wenn weder ein Börsenkurs noch zeitnahe Verkäufe feststellbar sind, ist der Wert zu schätzen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 2. Fall BewG grundsätzlich unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann gem. § 11 Abs. 2 S. 4 BewG hierbei zur Anwendung kommen (Wahlrecht).

Als Alternative zur Schätzung des Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ist in § 11 Abs. 2 S. 2 3.Fall BewG die Möglichkeit vorgesehen, eine andere anerkannte, "auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Methode" heranzuziehen.

Der Substanzwert des Betriebsvermögens (der Kapitalgesellschaft) bildet gem. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG grundsätzlich die Wertuntergrenze. Nur soweit die Weiterführung des Unternehmens nicht gewährleistet ist, ist der Liquidationswert als Bewertungsuntergrenze anzusehen.

Anders als bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen Personengesellschaften, ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Frage, welchen Umfang die zu bewertende wirtschaftliche Einheit (das Betriebsvermögen iSv § 18 Nr. 3 BewG) hat, leicht zu beantworten. Denn für Kapitalgesellschaften gilt, dass sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter auch ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Demzufolge sind all diese Gegenstände auch in die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung mit einzubeziehen.

Ob und inwieweit das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft auch Verwaltungsvermögen iSv § 13 b Abs. 2 ErbStG umfasst, spielt für die Bewertung bzw. die Anwendung der verschiedenen Bewertungsverfahren keine Rolle.

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