Sehen Satzung oder Gesellschaftsvertrag Bestimmungen nach § 13 a Abs. 9 Nr. 1 bis 3 ErbStG-E kumulativ seit 10 Jahren und noch für 30 weitere Jahre vor, tritt an die Stelle des Betrags von 20 Mio. EUR derjenige von 40 Mio. EUR (§ 13 a Abs. 9 ErbStG-E). Mit den qualitativen Kriterien nach § 13 a Abs. 9 Nr. 1 bis 3 ErbStG-E wird versucht, dem Umstand zumindest ein wenig Rechnung zu tragen, dass Gesellschaftsverträge typischer Familiengesellschaften in aller Regel Verfügungsbeschränkungen, Veräußerungsverbote, wertmindernde Abfindungsklauseln, Einschränkungen der Stimmrechte, Thesaurierungsvorgaben und Gewinnentnahmebeschränkungen vorsehen.[33] Derartige Beschränkungen werden aber nach hM unter Berufung auf § 9 Abs. 3 BewG nicht wertmindernd berücksichtigt.[34] Der Beobachtungszeitraum beträgt nach § 13 a Abs. 9 Satz 3 ErbStG-E 40 Jahre (!).
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