Sehen Satzung oder Gesellschaftsvertrag Bestimmungen nach § 13 a Abs. 9 Nr. 1 bis 3 ErbStG-E kumulativ seit 10 Jahren und noch für 30 weitere Jahre vor, tritt an die Stelle des Betrags von 20 Mio. EUR derjenige von 40 Mio. EUR (§ 13 a Abs. 9 ErbStG-E). Mit den qualitativen Kriterien nach § 13 a Abs. 9 Nr. 1 bis 3 ErbStG-E wird versucht, dem Umstand zumindest ein wenig Rechnung zu tragen, dass Gesellschaftsverträge typischer Familiengesellschaften in aller Regel Verfügungsbeschränkungen, Veräußerungsverbote, wertmindernde Abfindungsklauseln, Einschränkungen der Stimmrechte, Thesaurierungsvorgaben und Gewinnentnahmebeschränkungen vorsehen.[33] Derartige Beschränkungen werden aber nach hM unter Berufung auf § 9 Abs. 3 BewG nicht wertmindernd berücksichtigt.[34] Der Beobachtungszeitraum beträgt nach § 13 a Abs. 9 Satz 3 ErbStG-E 40 Jahre (!).

[33] Welling/Kambeck, DB 2014, 2731, 2732; grundlegend zu großen Familiengesellschaften P. Ulmer, ZIP 2010, 549; Loritz, Rechtsgutachtliche Stellungnahme im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI) und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. (DIHK) vom 24.3.2015; hierzu FAZ vom 26.3.2015, S. 17.
[34] Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 9 Rn 28; BFH, BStBl II, 2005, 845; BFH, BStBl III 1967, 668; Krumm, Rechtsgutachten zur Erbschaftsteuer-Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung und Verschonung von großen Familiengesellschaften, Rn 12 f, hiergegen zu Recht Riedel, ZErb 2015, 204, 213 f in diesem Heft.

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