Auf einen Blick

Die 3. Auflage des Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.), Praxiskommentar ErbStG und BewG wird wohl noch etwas auf sich warten lassen müssen, bis ein Gesetz verabschiedet ist, das hoffentlich die wesentlichsten Mängel des Entwurfs nicht aufweist. Für Erwerbe oberhalb der, insbesondere wegen des zu hohen Kapitalisierungsfaktors zu geringen, Schwelle von 20 Mio. EUR, bedeutet der Entwurf eine im Wahlprogramm der CDU/CSU ausgeschlossene Steuererhöhung.[48] Die im Ansatz durchaus begrüßenswerte Berücksichtigung qualitativer Kriterien erscheint durch ihre starre Formulierung wiederum zu reduziert. Die Verschonungsbedarfsprüfung vermag in ihrer jetzigen Ausgestaltung keine effektive Erleichterung zu bieten, da sich wegen der hiermit verbundenen Risiken kein Erwerber – schon gar nicht dessen Berater – auf dieses Glücksspiel wird einlassen können. Um diese "Casino-Planung" zu vermeiden, verbleibt nur die Wahl des Verschonungsabschlags. Insoweit ist es systemwidrig, die Abschmelzung auch in den Fällen von § 13 a Abs. 9 Nr. 1 bis 3 ErbStG-E bei 20 Mio. EUR und nicht bei 40 Mio. EUR beginnen zu lassen. Aus der Abschmelzung – auch wenn sie systemgerecht erfolgt – und der anschließenden konstanten Höhe des Verschonungsabschlags resultieren Steuermehrbelastungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage. Dies ergibt sich aus den verringernden Abschlägen, und insbesondere vor dem Hintergrund der veränderten Methodik der Ermittlung des begünstigten Vermögens, die dazu führen wird, dass dieses Vermögen tendenziell reduziert, das nicht begünstigte Vermögen damit tendenziell erhöht wird und letzteres Vermögen ohne jede Verschonung zu Verkehrswerten zu versteuern ist.

In einem Punkt kann dem Entwurf allerdings uneingeschränkt zugestimmt werden:

"Das Vorhaben dient nicht der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren."[49]

Autor: Von Prof. Dr. Ralph Landsittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim[1]

ZErb 7/2015, S. 224 - 229

[48] Dr. Wolfgang Schäuble in Wirtschaftswoche vom 5.6.2015, S. 20, 24; die Umsetzung des Entwurfs soll nach Berechnungen des BMF zu Steuermehreinnahmen von 200 Mio. EUR im Jahr führen, FAZ vom 3.6.2015, S. 18. Vgl. auch FAZ 13.6.2015, S. 20.
[49] Entwurf, Seite 18.
[1] Partner der Kanzlei Rowedder Zimmermann Hass, Mannheim, Honorarprofessor an der Universität Mannheim und Mitglied des Vorstands des Zentrums für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim – zentUma –

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