Bei Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften liegt eine substanzielle Vermögensverschiebung von einer auf eine andere Kapitalgesellschaft vor. Problematisch sind hier die Fällen, in denen Zuwendungen in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter der anderen Kapitalgesellschaft zu bereichern. Für die Annahme einer Schenkung gelten die Grundsätze des R E 7.1 Abs. 3 ErbStR 2011. Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG sind Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften freigebig, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern, und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Vorschrift begründet keine gesonderte, über § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG hinausgehende Steuerbarkeit.[62] Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bei Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften anwendbar ist, wenn dadurch die Anteile von Gesellschaftern im Wert steigen und die Wertverschiebung durch den Willen zur Unentgeltlichkeit, z. B. eines Mitgesellschafters, veranlasst ist.[63] Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft nur unter dem ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkt einer vGA gewürdigt, nicht aber zusätzlich als freigebige Zuwendung iSd § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist mE nach dem o. g. BFH Urteil nicht mehr haltbar.

[62] Vgl. in den Beispielen in Abschnitt 4.1 etwa im Verhältnis zwischen der T1-GmbH und der T2-GmbH.
[63] Allerdings können nach § 7 Abs. 8 Satz 2 Hs. 2 ErbStG verdeckte Gewinnausschüttungen und Einlagen zwischen Kapitalgesellschaften ohnehin nicht der Schenkungsteuer unterliegen, soweit an der leistenden und der begünstigten Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar dieselben natürlichen Personen oder Stiftungen im gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; Beispiel 1 in Abschnitt 4.1 und Abschn. 6.6 des gleichlautendem Ländererlass v. 14.3. 2012, aaO.

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