Der Erblasser ist am 30.4.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 sind seine Brüder. Der Beteiligte zu 1, 6, 7 und 8 sind Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Die Beteiligte zu 9 war seit etwa 20 Jahren die Lebensgefährtin des Erblassers. Im November 2011 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall. Im Anschluss daran erteilte er dem Beteiligten zu 1 im November 2011 eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung. Es liegen u. a. folgende Testamente des Erblassers vor.

1. Notarielles Testament vom 28.10.2003, in dem der Erblasser die Beteiligten zu 1, 6, 7 und 8 als Erben zu je 1/4 eingesetzt und zugunsten der Beteiligten zu 9 ein Geldvermächtnis in Höhe von 5.200 EUR angeordnet hat.

2. Handschriftliches Testament vom 28.12.2010 mit folgendem Inhalt:

Zitat

"Testament "

H. S. (= Beteiligte zu 9) soll 2000 Eur erhalten Das S.-Kloster in A. bekommt 3000 Eur.

H. (= Beteiligter zu 1) bekommt die Fotosachen und meinem Anhänger.

P. (= Beteiligte zu 6) soll das Geschirr und die Betonmaschine bekomen.

S. (= Beteiligter zu 7) bekommt meine Schieausrüstung. Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tode um mich

kümert. Sollte das nicht der Fall sein soll alles das S.-Kloster erhalten.

(Ort) 28.12.2010

Unterschrift“

Der Nachlass besteht aus ca. 16.000 EUR Geldvermögen und einem Wohnhaus im Wert von 89.000 EUR. Der Wert der Gebrauchsgegenstände des Erblassers beträgt ca. 4.000 EUR. Die Beteiligten zu 1 und 9 beantragten am 17.12.2012 aufgrund des Testaments vom 28.12.2010 zur Niederschrift des Nachlassgerichts jeweils einen Teilerbschein zu je 1/2. Zwischen den Beteiligten war streitig, wer in welchem Umfang sich um den Erblasser "gekümmert" hatte. Das Nachlassgericht führte zwei umfangreiche Anhörungstermine mit den Beteiligten durch. Es kam zu dem Schluss, dass die Beteiligten zu 1 und 9 das von dem Erblasser aufgestellte Kriterium in Bezug auf die Zuwendung des Hauses erfüllt haben, und stellte mit Beschluss vom 10.1.2013 die Tatsachen für die Erteilung der beantragten Teilerbscheine fest. Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Beteiligten zu 9 als Miterbin. Die Beteiligte zu 6 ist der Auffassung, sie sei nach dem Testament vom 28.12.2010, jedenfalls aber nach dem Testament vom 28.10.2003 Miterbin.

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