Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Ihr Bruder – der Beklagte – ist als Schlusserbe aufgrund eines notariellen Erbvertrags der Eltern Alleinerbe der am 27.8.2004 verstorbenen Helene S. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags zur Höhe eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs wird auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.

Unter zweierlei Gesichtspunkten (1. fehlende PKH-Unterlagen, keine demnächste Zustellung iSv § 167 ZPO; 2. nach dem Beschluss vom 11.3.2008 keine Verfahrenshandlung, die eine Hemmung auslöste) hat das Landgericht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bejaht und deswegen die Klage mit Endurteil vom 15.11.2011 abgewiesen. Die Verjährungseinrede hat der Beklagte zu Beginn des Verfahrens und nach dem 11.3.2008 erhoben.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanziellen Anträge weiter. Sie meint, dass ihre Ansprüche – die sie im Wesentlichen aufgrund eines am 10.8.2009 erstatteten Privatgutachtens errechnet – nicht verjährt seien. Nach § 2332 BGB aF sei das Ende der Verjährungsfrist nicht der 27.8.2007. Nach § 208 BGB aF sei die Verjährung durch die Erteilung einer Auskunft des Erben über den Nachlassbestand unterbrochen, wenn sich aus dieser ein grundsätzliches Anerkenntnis ergebe. Hierzu wird auf das Schreiben des Beklagten vom 6.6.2005 (K 2 = BK 1) verwiesen.

Des Weiteren könne nicht aufgrund der Regelung in § 167 ZPO eine Verjährung bejaht werden: Das Landgericht habe nur den PKH-Antrag, aber nicht die unbedingt erhobene Klage zugestellt. Die Klägerin hätte den Eingang der Anforderung der Gerichtskosten abwarten dürfen, die jedoch nicht erfolgt sei. Hätte das Landgericht zudem bereits am 29.8.2007 nicht nur die Zustellung des PKH-Antrags an den Beklagten verfügt, sondern auch die Klägerin zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Fristsetzung aufgefordert, anstatt erst mit Verfügung vom 9.10.2007 ohne Fristsetzung, dann wäre es nicht dazu gekommen, dass diese Erklärung der Klägerin erst am 26.11.2007 bei Gericht einging.

Auch eine Verjährung hinsichtlich des Zeitablaufs nach dem 11.3.2008 (im Termin vom 11.3.2008 erging Beschluss, wonach neuer Termin auf Antrag bestimmt werde) wird verneint. Das Erstgericht verkenne bei der Abstellung auf Prozesshandlungen, dass die Parteien nach diesem Termin einvernehmlich die Einholung eines Wertgutachtens betrieben. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 19.06.2009 ihre Klage weiterverfolgt. Der eingetretene Stillstand des Verfahrens bis Februar 2011 gehe auf die Untätigkeit des Gerichts zurück. Im Übrigen sei der Verkehrswert des vererbten Hausgrundstücks nicht unstreitig gewesen.

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