Andres’ Schlussfolgerung stellt sich als Paralogismus heraus:

Alle erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge sind kürzungsrelevant.

Die Versicherungssumme aus einer gekreuzten Lebensversicherung ist erbschaftsteuerfrei.

Die Versicherungssumme aus einer gekreuzten Lebensversicherung ist folglich kürzungsrelevant.

Richtigerweise wird man unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und der Rechtsprechung des BFH zur Nichtsteuerbarkeit von "erzwungenen"[27] Versorgungsleistungen aufgrund eines Vertrags des Erblassers (Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) andererseits feststellen müssen, dass im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG neben gesetzlichen nur solche Versorgungsleistungen Freibetrags kürzend sind, die auf einem Vertrag des Erblassers beruhen, dabei aber nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen. Die gekreuzte Lebensversicherung zählt hierzu nicht.

Der Nachfolgeberater wird also auch in Zukunft die gekreuzte Lebensversicherung als Optimierungsmöglichkeit anraten dürfen, ohne dass er damit wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG eine wirtschaftlich (teilweise) wirkungslose Gestaltung empfiehlt. Die kreuzweise Versicherung lässt sich dabei in der Praxis häufig auch noch nachträglich herstellen, indem der bisher lediglich bezugsberechtigte Ehegatte die Versicherung seines Partners übernimmt.[28]

Dass dann freigiebig von der VP an den VN zugewandte Prämien der Schenkungsteuer unterliegen, ist ebenso selbstverständlich, wie es mit Blick auf den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG wirtschaftlich irrelevant bleiben dürfte.

[27] Troll/Gebel/Jülicher, aaO (Fn 15), § 3 Rn 303.
[28] Andres, aaO (Fn 3), § 47, Rn 138; Reimann, ZEV 1997, 133; BFH, Urt. vom 12.6.1953, Az: III 19/52 S, BStBl 1953 III, 147.

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