Das ErbStG selbst enthält hierzu keine Definition. In der Kommentarliteratur wird der Begriff der Versorgungsbezüge eher unscharf umschrieben, sie seien "nicht auf Grund eines vom Erblasser geschlossen Vertrages (…) erworben (…), dennoch aber in ihrer grundsätzlichen Struktur steuerpflichtigen Versorgungsrenten vergleichbar".[19] Ausgehend von der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG würde man die Frage dagegen wohl verneinen: Denn Versorgungsbezüge sind insofern nur "Bezüge und sonstige Vorteile, die auf einem früheren Dienstverhältnis beruhen (…)"[20], was aber bei einer Versicherungsleistung eben nicht (unmittelbar) der Fall ist.

Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass der BFH in der von Andres in Bezug genommenen Entscheidung jedenfalls die Einmalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung grundsätzlich als Versorgungsbezug charakterisiert hat – und insofern ein mittelbares "Beruhen" auf einem Dienstverhältnis ausreichen lässt.

[19] So etwa Meincke, aaO (Fn 3).
[20] Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, § 19 Rn 81.

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