Dem Rechtsanwalt steht bei der Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig die Möglichkeit offen, eine Geschäftsgebühr von 1,8 abzurechnen. Dies setzt voraus, dass dargelegt wird, dass die Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. Diese Ausführungen sind entgegen einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 gerichtlich überprüfbar. Zahlreiche Instanzgerichte haben dem BGH insoweit die Gefolgschaft verweigert. Der Beitrag zeigt auf, dass – gerade im Erbrecht – gleichwohl im Regelfall die Abrechnung einer 1,8-Gebühr als Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden sein wird.

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