Auf einen Blick

Der BGH vertritt in neuerer Rechtsprechung die Auffassung, dem Anwalt stehe bei der Festlegung der Geschäftsgebühr ein gerichtlich nicht überprüfbarer Toleranzraum von 20 % zu. Auch in durchschnittlichen Fällen könne danach satt der 1,3 Gebühr ein 1,5 Gebühr zur Abrechnung gelangen. Diese Auffassung ist unzutreffend, sie ist auch von der Instanzrechtsprechung seither kritisiert worden. Zur Überschreitung des Schwellenwertes muss der Anwalt vielmehr im Rahmen der Ermessensentscheidung darlegen, dass die Bearbeitung überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. In erbrechtlichen Angelegenheiten wird ihm dies regelmäßig gelingen. Diese Ausführungen sind – entgegen dem BGH – gerichtlich überprüfbar. Unter diesen Voraussetzungen steht es dem Anwalt dann offen, anstelle der 1,5 Gebühr einen Toleranzrahmen von 20 % auszuschöpfen und eine Geschäftsgebühr von 1,8 zur Abrechnung zu bringen. Diese Überschreitung ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

Autor: RA Dr. Dierk Bredemeyer , Freiburg

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