Tagungsbericht

Der Alumni-Verein Private Wealth Management e.V.[2] des Masterstudiengangs "Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen"[3] veranstaltete am 15.6.2012 ein Symposium zum Thema "Aktuelles zur Unternehmensnachfolge" in den Räumen der Kanzlei P + P Pöllath + Partners am Standort Berlin. Themen waren steuerrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge, Gefahren ausgehend von Pflichtteilsansprüchen und Einsatzmöglichkeiten von Familienstiftungen.

Viskorf[4] vertrat in seinem Vortrag eingangs die These, dass sich die Begünstigung des Betriebsvermögens angesichts der Möglichkeiten zur Erreichung erbschaftsteuerfreier Vermögensübertragungen für Unternehmer als Segen, aufgrund der Kompliziertheit der Regelung gleichzeitig aber auch als Fluch erwiesen. Letzteres illustrierte er anhand eines Überblicks über die Erbschaftsteuerrichtlinien. Im Rahmen der Lohnsummenprüfung herrsche Unklarheit bei Holdingstrukturen in der Frage der Einbeziehung von Beschäftigten nachgeordneter Unternehmen. Der Gesamtbetrachtung der Finanzverwaltung fehle ein Anhaltspunkt im Gesetz. Viskorf hinterfragte anschließend die seitens der Finanzverwaltung geforderte Mindestanzahl von mehr als 300 Wohnungen, die Wohnungsunternehmen in ihrem Bestand halten müssen, um nicht als Verwaltungsvermögen, sondern als "gutes" Betriebsvermögen qualifiziert zu werden. Sodann stellte er die widersprüchliche Verwaltungsauffassung dar, wonach für einzelne wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen von mehr als 10 % verfügen, die Regelverschonung anstelle der ursprünglich beantragten Optionsverschonung nicht beansprucht werden kann, dies aber möglich sein soll, sofern sämtliche wirtschaftliche Einheiten die Grenze von 10 % überschreiten. Abschließend zeigte Viskorf typische Beratungsfehler anhand einiger jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedener Fälle auf.

Im Anschluss illustrierte Geck[5] anhand von Beispielsfällen, dass im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Rolle von Sonderbetriebsvermögen zu beachten ist, um ertragsteuerliche Belastungen zu vermeiden. Um von der Buchwertfortführung zu profitieren, müsse neben dem Gesellschaftsanteil das gesamte Sonderbetriebsvermögen übertragen werden. Bei Mitunternehmerteilanteilen sei zur Buchwertfortführung eine quotenentsprechende Übertragung erforderlich. Eine unterquotale Übertragung des Sonderbetriebsvermögens könne ebenfalls – unter Einhaltung einer Sperrfrist – zu Buchwerten erfolgen. Schwierigkeiten bereite die unterquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen. Die Finanzverwaltung sehe hierin keinen begünstigten Vermögensübergang, was angesichts der Wertung des § 6 Abs. 3 EStG nicht überzeugen könne. Jedenfalls dürfte man mit einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung einem etwaigen Veräußerungsvorgang begegnen können.

Beckervordersandfort[6] erläuterte die Gefahren durch Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Auch nach der Erbrechtsreform beginne die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes. Das vom BGH zur Bestimmung des Fristbeginns bei Immobilienübertragungen entwickelte Merkmal der wirtschaftlichen Ausgliederung sei unzureichend konkretisiert. In Bezug auf Gesellschaftsbeteiligungen fehle Rechtsprechung gänzlich. Aus der Rechtsprechung des BGH zur Immobilienübertragung ergäben sich Rückschlüsse auf eine Entscheidung der Gerichte bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen. Sicher dürfte sein, dass bei Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts an der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht anlaufe. Während die Vereinbarung eines freien Rückforderungsrechts ebenfalls kritisch sein dürfte, sei die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an den Übergeber als weniger problematisch zu bewerten.

Escher[7] schilderte die Motive für die Errichtung einer Familienstiftung. Häufig beabsichtigte der Stifter, das Familienunternehmen durch Einbringung in eine Stiftung vor zukünftiger Zersplitterung durch Erbteilung oder Veräußerung zu bewahren. Als eigentümerlose Gesellschaftsform bewirke die Familienstiftung eine Trennung von Unternehmen und Familie. Die finanzielle Versorgung der Familienmitglieder, die als Destinatäre der Stiftung von den Unternehmenserträgen profitierten, sei sichergestellt und der familiäre Einfluss durch Präsenz der Familienmitglieder in den Organen der Stiftung gewahrt. Im Anschluss gab Escher einen Überblick über die Besteuerung der Familienstiftung, des Stifters und der Destinatäre. Als kritisch betrachtete er hierbei die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Leistungen bei Auflösung der Stiftung auf Ebene der Destinatäre der Einkommensteuer unterliegen, soweit es sich um Ertragsausschüttungen handelt. Eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer bei Stiftungsauflösung sei nicht auszuschließen, was unter systematischen Gesichtspunkten bedenklich sei.

In einer anschließende...

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