Der Pflichtteilsberechtigte hat zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs einen Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen und eines notariellen Nachlassverzeichnisses. In § 2314 Abs. 1 S. 2 1. HS BGB heißt es: "Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnis der Nachlassgegenstände zugezogen [...] wird." Doch was meint der Gesetzgeber, wenn er dem Pflichtteilsberechtigten das Recht einräumt, zur Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden? In der Praxis wird dies durch die Notare unterschiedlich gehandhabt, weshalb sich der folgende Beitrag mit den unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzestextes und Herangehensweisen der Notare auseinandersetzt.

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