Es bedarf daher weitergehend eines genaueren Blicks in die Geschichte der Entstehung der in Rede stehenden Regelung des § 2314 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB.

Nach den Protokollen zur Einführung des BGB sollte dem Pflichtteilsberechtigten mit den in § 1988 Abs. 1 BGB aF konstatierten Auskunftspflichten ein Mittel zur Hand gegeben werden, mit welchen der Pflichtteilsanspruch verwirklicht werden könne.[15] Aufgrund der nach § 1988 Abs. 1 BGB aF zu erteilenden Auskünfte sei der Pflichtteilsberechtigte sodann in der Lage, sich über den Wert des Nachlasses zu unterrichten.[16]

Ergänzend wurde der Antrag gestellt, die Auskunftspflichten um einen Anspruch auf Hinzuziehung zur Erstellung des Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch sowie das Recht, ein amtlich aufgenommenes Nachlassverzeichnis zu verlangen, zu ergänzen. Dieser Antrag wurde angenommen. Die Annahme erfolgte insbesondere aus folgenden Erwägungen:

"[...] Der Pflichtteilsanspruch sei aber nach der Auffassung des Entw. ein reiner Geldanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs hänge wesentlich von dem Werthe der Nachlassmasse ab. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Erbfalles. Bis zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches könne sich indessen der Werth der zum Nachlasse gehörenden Gegenstände wesentlich verändern; eine gleiche Veränderung könne auch in dem Bestande der Erbschaft als solcher eintreten. Der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe haben deswegen ein erhebliches Interesse, den Bestand und den Werth des Nachlasses möglichst bald nach dem Eintritte des Erbfalls festzustellen. Es müssen Mittel gegeben sein, diesen Zweck zu erreichen und das führe dahin, auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu geben, zur Herstellung des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugelassen zu werden und eine Werthermittlung zu verlangen. [...]"[17]

Weitergehende Feststellungen und Ausführungen, insbesondere wie die Hinzuziehung zur Herstellung des Verzeichnisses zu erfolgen hat, wurden nicht getroffen. Auch aus der Entstehungsgeschichte und Begründung der Aufnahme des Anspruchs auf Hinzuziehung zur Aufnahme des Verzeichnisses ist daher kein konkreter Rückschluss auf den Inhalt des Rechtes zu ziehen.

[15] Mugdan, die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 5, 1899, S. 217.
[16] Mugdan, die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 5, 1899, S. 218.
[17] Mugdan, die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 5, 1899, S. 780.

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