Eine Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland unterliegt alle 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[38] Alle 30 Jahre wird eine Familienstiftung so besteuert, als wäre ihr Vermögen an zwei Kinder vererbt worden und lässt entsprechend den Abzug zweier Kinderfreibeträge zu[39] (§§ 15 Abs. 2 S. 3, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Erbersatzsteuer umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen der Stiftung. Sie fällt nur an, wenn der Familienbezug der Stiftung mindestens 50 % beträgt. Die Erbersatzsteuer kann günstiger sein als die direkte Vererbung des Vermögens, wenn verschiedene Erbfälle in kürzeren Zeitabständen als 30 Jahre aufeinanderfolgen[40] und dann, wenn keine Personen betroffen sind, die der Steuerklasse I angehören.[41] Vorteilhaft ist auch, dass sich die Steuerpflicht zeitlich genau vorplanen lässt.

[38] Wachter in Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 22 Rn 2.
[39] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn 136.
[40] Heute wären aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung an sich 40 Jahre zugrunde zu legen, vgl. v.Löwe/Droege, ZEV 2006, 530, 532 f.
[41] Götz in Berndt/Götz, Stiftung und Unternehmen, Rn 1003.

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